Informationen für Bauherren
Gebühren
Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist verpflichtet, für hoheitliche Vermessungen (Grenzvermessungen, Gebäudeeinmessungen,
Amtlicher Lageplan) entsprechend der
Brandenburgischen
Vermessungsgebührenordnung einen Kostenbescheid zu erstellen.
Gegen diesen Verwaltungsakt können sie
innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, der nach eigener
Prüfung an den
Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation als Aufsichtsbehörde weitergeleitet wird.
Dort wird über den Widerspruch entschieden und Ihnen
das Ergebnis in Form eines Widerspruchbescheides
bekannt gegeben. Ein Widerspruch bewirkt keinen
Zahlungsaufschub.
Für die nichthoheitlichen Vermessungen wird die
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zugrunde gelegt.
Vermessungsleistungen unterliegen nicht der Bauabzugsteuer (Erläuterungen im
Download-Bereich). Einzelheiten zu den Kosten der einzelnen Vermessungen finden Sie direkt bei den Beschreibungen der
Leistungen.
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