HOAI 2009
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

vom 11. August 2009

(BGBl. I Nr. 53, S.2732)

 

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Planausschnitte
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1: Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

Teil3 Objektplanung

Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
§ 35 Leistungen im Bestand
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Abschnitt 2: Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1: Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung 3
§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 zu § 3 Absatz 1: Beratungsleistungen

Anlage 2 zu § 3 Absatz 3: Besondere Leistungen

Anlage 3 zu § 5 Absatz 4 Satz 2: Objektlisten

Anlage 4 zu § 18: Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Anlage 5 zu § 19 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Anlage 6 zu § 23 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlage 7 zu § 24 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Anlage 8 zu § 25 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Anlage 9 zu § 26 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage 10 zu § 27: Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13 zu § 49 Absatz 1: Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

Anlage 14 zu § 53 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

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§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;

4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;

5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;

6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;

7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;

8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;

9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;

10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;

11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;

12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;

13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008- 12) *) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar.

*) zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e.V. unter www.din.de

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) D ie Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

1. Grundlagenermittlung,

2. Vorplanung,

3. Entwurfsplanung,

4. Genehmigungsplanung,

5. Ausführungsplanung,

6. Vorbereitung der Vergabe,

7. Mitwirkung bei der Vergabe,

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),

9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst.: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

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§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276- 1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

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§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

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§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,

2. nach dem Leistungsbild,

3. nach der Honorarzone,

4. nach der dazugehörigen Honorartafel,

5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

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§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(7) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(8) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

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§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

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§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und

2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und

2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:

a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,

b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,

c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,

d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

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§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

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§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

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§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

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§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

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§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,

3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

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§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

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§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

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Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1: Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

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§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

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§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

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§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan

Ansätze
VE

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

 

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

5.000

1.041

1.169

1.169

1.305

1.305

1.434

1.434

1.570

1.570

1.698

10.000

2.087

2.345

2.345

2.604

2.604

2.869

2.869

3.127

3.127

3.386

20.000

3.335

3.751

3.751

4.168

4.168

4.589

4.589

5.005

5.005

5.422

40.000

5.838

6.569

6.569

7.301

7.301

8.026

8.026

8.757

8.757

9.488

60.000

7.924

8.914

8.914

9.904

9.904

10.889

10.889

11.878

11.878

12.868

80.000

9.786

11.012

11.012

12.233

12.233

13.459

13.459

14.680

14.680

15.905

100.000

11.389

12.812

12.812

14.241

14.241

15.663

15.663

17.092

17.092

18.515

150.000

15.005

16.884

16.884

18.757

18.757

20.635

20.635

22.508

22.508

24.387

200.000

18.065

20.326

20.326

22.581

22.581

24.842

24.842

27.097

27.097

29.358

250.000

20.843

23.448

23.448

26.057

26.057

28.661

28.661

31.271

31.271

33.875

300.000

23.762

26.732

26.732

29.701

29.701

32.671

32.671

35.641

35.641

38.610

350.000

26.749

30.095

30.095

33.436

33.436

36.782

36.782

40.124

40.124

43.470

400.000

28.903

32.514

32.514

36.124

36.124

39.741

39.741

43.351

43.351

46.962

450.000

30.635

34.465

34.465

38.295

38.295

42.131

42.131

45.961

45.961

49.792

500.000

32.648

36.731

36.731

40.814

40.814

44.892

44.892

48.975

48.975

53.059

600.000

35.849

40.332

40.332

44.814

44.814

49.291

49.291

53.774

53.774

58.256

700.000

37.936

42.677

42.677

47.418

47.418

52.164

52.164

56.906

56.906

61.647

800.000

40.022

45.022

45.022

50.021

50.021

55.028

55.028

60.027

60.027

65.028

900.000

41.264

46.422

46.422

51.586

51.586

56.742

56.742

61.906

61.906

67.063

1.000.000

43.076

48.458

48.458

53.846

53.846

59.228

59.228

64.616

64.616

69.999

1.500.000

47.935

53.925

53.925

59.920

59.920

65.910

65.910

71.906

71.906

77.895

2.000.000

50.021

56.276

56.276

62.530

62.530

68.779

68.779

75.032

75.032

81.287

3.000.000

54.189

60.961

60.961

67.738

67.738

74.510

74.510

81.287

81.287

88.058

 

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummer 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 Verrechnungseinheiten,

2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,

2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,

3. Nutzungen und Dichte,

4. Gestaltung,

5. Erschließung,

6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

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§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 - Bebauungsplan

Fläche(ha)

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

 

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

0,5

472

1.592

1.592

3.516

3.516

5.438

5.438

7.362

7.362

8.481

1

954

2.907

2.907

6.266

6.266

9.628

9.628

12.987

12.987

14.944

2

1.895

5.068

5.068

10.512

10.512

15.950

15.950

21.395

21.395

24.566

3

2.840

7.036

7.036

14.230

14.230

21.428

21.428

28.622

28.622

32.817

4

3.791

8.813

8.813

17.419

17.419

26.023

26.023

34.628

34.628

39.651

5

4.736

10.579

10.579

20.602

20.602

30.624

30.624

40.646

40.646

46.489

6

5.686

12.120

12.120

23.155

23.155

34.189

34.189

45.224

45.224

51.658

7

6.524

13.464

13.464

25.359

25.359

37.260

37.260

49.156

49.156

56.096

8

7.149

14.645

14.645

27.502

27.502

40.359

40.359

53.216

53.216

60.713

9

7.778

15.787

15.787

29.516

29.516

43.239

43.239

56.968

56.968

64.977

10

8.403

16.918

16.918

31.518

31.518

46.124

46.124

60.724

60.724

69.240

11

9.021

18.009

18.009

33.414

33.414

48.818

48.818

64.222

64.222

73.211

12

9.651

19.021

19.021

35.083

35.083

51.152

51.152

67.214

67.214

76.585

13

10.281

20.033

20.033

36.754

36.754

53.481

53.481

70.201

70.201

79.954

14

10.832

21.108

21.108

38.722

38.722

56.338

56.338

73.953

73.953

84.228

15

11.350

22.210

22.210

40.832

40.832

59.459

59.459

78.081

78.081

88.942

16

11.872

23.323

23.323

42.952

42.952

62.575

62.575

82.203

82.203

93.654

17

12.396

24.432

24.432

45.062

45.062

65.685

65.685

86.315

86.315

98.351

18

12.918

25.540

25.540

47.176

47.176

68.813

68.813

90.449

90.449

103.069

19

13.442

26.648

26.648

49.286

49.286

71.928

71.928

94.566

94.566

107.771

20

13.959

27.755

27.755

51.400

51.400

75.044

75.044

98.688

98.688

112.484

21

14.483

28.807

28.807

53.368

53.368

77.935

77.935

102.496

102.496

116.820

22

15.005

29.871

29.871

55.353

55.353

80.831

80.831

106.315

106.315

121.179

23

15.511

30.917

30.917

57.322

57.322

83.733

83.733

110.139

110.139

125.544

24

16.035

31.974

31.974

59.302

59.302

86.624

86.624

113.952

113.952

129.891

25

16.569

33.042

33.042

61.287

61.287

89.526

89.526

117.772

117.772

134.244

30

18.796

38.133

38.133

71.287

71.287

104.436

104.436

137.590

137.590

156.927

35

20.821

43.031

43.031

81.106

81.106

119.188

119.188

157.264

157.264

179.474

40

22.862

47.777

47.777

90.494

90.494

133.216

133.216

175.931

175.931

200.846

45

24.899

52.271

52.271

99.195

99.195

146.112

146.112

193.035

193.035

220.407

50

26.940

56.602

56.602

107.450

107.450

158.293

158.293

209.142

209.142

238.805

60

30.124

64.099

64.099

122.343

122.343

180.583

180.583

238.827

238.827

272.802

70

32.896

70.634

70.634

135.324

135.324

200.014

200.014

264.704

264.704

302.442

80

35.618

77.131

77.131

148.288

148.288

219.446

219.446

290.604

290.604

332.115

90

38.200

83.648

83.648

161.561

161.561

239.468

239.468

317.380

317.380

362.830

100

40.736

90.454

90.454

175.689

175.689

260.924

260.924

346.159

346.159

395.877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

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Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

1. Landschafts- und Grünordnungspläne,

2. Landschaftsrahmenpläne,

3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

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§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftrag­gebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

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§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

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§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und

5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

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§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

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§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan

Fläche(ha)

Zone I

Zone II

Zone III

 

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

1.000

12.632

15.157

15.157

17.688

17.688

20.214

1.300

15.321

18.385

18.385

21.451

21.451

24.516

1.600

18.257

21.907

21.907

25.551

25.551

29.201

1.900

20.765

24.921

24.921

29.072

29.072

33.228

2.200

23.104

27.728

27.728

32.344

32.344

36.968

2.500

25.264

30.315

30.315

35.371

35.371

40.422

3.000

28.593

34.313

34.313

40.028

40.028

45.747

3.500

31.782

38.138

38.138

44.493

44.493

50.849

4.000

34.836

41.804

41.804

48.773

48.773

55.741

4.500

37.761

45.315

45.315

52.862

52.862

60.415

5.000

40.550

48.661

48.661

56.766

56.766

64.876

5.500

43.194

51.833

51.833

60.471

60.471

69.111

6.000

45.714

54.858

54.858

63.998

63.998

73.143

6.500

48.099

57.721

57.721

67.339

67.339

76.962

7.000

50.354

60.421

60.421

70.488

70.488

80.555

7.500

52.507

63.008

63.008

73.509

73.509

84.009

8.000

54.572

65.489

65.489

76.399

76.399

87.316

8.500

56.551

67.861

67.861

79.173

79.173

90.483

9.000

58.441

70.128

70.128

81.810

81.810

93.497

9.500

60.235

72.282

72.282

84.329

84.329

96.377

10.000

61.945

74.335

74.335

86.720

86.720

99.110

11.000

65.179

78.216

78.216

91.253

91.253

104.290

12.000

68.334

81.995

81.995

95.663

95.663

109.324

13.000

71.382

85.663

85.663

99.936

99.936

114.216

14.000

74.352

89.222

89.222

104.093

104.093

118.963

15.000

77.226

92.671

92.671

108.120

108.120

123.564

 

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. topographische Verhältnisse,

2. Flächennutzung,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan

Ansätze (VE)

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

 

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

1.500

1.895

2.368

2.368

2.840

5.000

6.316

7.897

7.897

9.477

10.000

10.483

13.110

13.110

15.731

20.000

17.435

21.794

21.794

26.147

40.000

28.295

35.371

35.371

42.440

60.000

35.618

44.527

44.527

53.430

80.000

42.440

53.053

53.053

63.666

100.000

48.003

60.005

60.005

72.002

150.000

66.321

82.900

82.900

99.475

200.000

83.368

104.211

104.211

125.055

250.000

101.056

126.320

126.320

151.578

300.000

117.473

146.848

146.848

176.218

350.000

132.630

165.791

165.791

198.950

400.000

146.528

183.163

183.163

219.794

450.000

159.159

198.950

198.950

238.736

500.000

170.526

213.164

213.164

255.795

600.000

193.265

241.582

241.582

289.900

700.000

216.640

270.795

270.795

324.950

800.000

242.527

303.162

303.162

363.791

900.000

267.161

333.955

333.955

400.742

1.000.000

290.530

363.161

363.161

435.793

 

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,

3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,

4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche1200 Verrechnungseinheiten,

6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,

2. sehr differenzierte Flächennutzungen,

3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,

4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie

5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem
Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

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§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 30 Absatz 1 - Landschaftsrahmenplan

 

Normalstufe

Schwierigkeitsstufe

Fläche (ha)

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

5.000

32.402

40.500

40.500

48.599

6.000

37.249

46.563

46.563

55.877

7.000

41.822

52.278

52.278

62.732

8.000

46.130

57.665

57.665

69.194

9.000

50.021

62.530

62.530

75.032

10.000

53.526

66.911

66.911

80.297

12.000

60.005

75.005

75.005

89.999

14.000

65.696

82.125

82.125

98.548

16.000

71.140

88.930

88.930

106.714

18.000

76.168

95.213

95.213

114.256

20.000

81.534

101.922

101.922

122.305

25.000

94.897

118.626

118.626

142.349

30.000

106.106

132.636

132.636

159.159

35.000

115.611

144.520

144.520

173.423

40.000

123.789

154.739

154.739

185.683

45.000

130.419

163.029

163.029

195.633

50.000

138.002

172.505

172.505

207.005

60.000

151.894

189.868

189.868

227.842

70.000

164.463

205.582

205.582

246.695

80.000

174.317

217.899

217.899

261.476

90.000

184.171

230.216

230.216

276.255

100.000

194.531

243.163

243.163

291.789

 

(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungs­merkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische Verhältnisse,

2. Verdichtungsräume,

3. Erholungsgebiete,

4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

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§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 31 Absatz 1 - Pflege und Entwicklungsplan

 

Zone I

Zone II

Zone III

Fläche (ha)

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

5

2.576

5.146

5.146

7.722

7.722

10.293

10

3.240

6.474

6.474

9.702

9.702

12.936

15

3.713

7.424

7.424

11.136

11.136

14.848

20

4.083

8.161

8.161

12.239

12.239

16.316

30

4.736

9.477

9.477

14.224

14.224

18.965

40

5.326

10.658

10.658

15.984

15.984

21.316

50

5.843

11.688

11.688

17.525

17.525

23.368

75

6.940

13.886

13.886

20.837

20.837

27.784

100

7.868

15.731

15.731

23.599

23.599

31.462

150

9.342

18.673

18.673

28.008

28.008

37.340

200

10.432

20.871

20.871

31.310

31.310

41.748

300

11.906

23.813

23.813

35.719

35.719

47.626

400

13.009

26.017

26.017

39.032

39.032

52.041

500

13.897

27.789

27.789

41.676

41.676

55.568

1.000

17.570

35.134

35.134

52.704

52.704

70.269

2.500

26.389

52.773

52.773

79.160

79.160

105.544

5.000

37.412

74.824

74.824

112.231

112.231

149.643

10.000

52.114

104.222

104.222

156.336

156.336

208.445

 

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. fachliche Vorgaben,

2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie

5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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Teil3 Objektplanung

Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

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§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

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§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25.565

2.182

2.654

2.654

3.290

3.290

4.241

4.241

4.876

4.876

5.348

30.000

2.558

3.109

3.109

3.847

3.847

4.948

4.948

5.686

5.686

6.237

35.000

2.991

3.629

3.629

4.483

4.483

5.760

5.760

6.613

6.613

7.252

40.000

3.411

4.138

4.138

5.112

5.112

6.565

6.565

7.538

7.538

8.264

45.000

3.843

4.657

4.657

5.743

5.743

7.372

7.372

8.458

8.458

9.272

50.000

4.269

5.167

5.167

6.358

6.358

8.154

8.154

9.346

9.346

10.243

100.000

8.531

10.206

10.206

12.442

12.442

15.796

15.796

18.032

18.032

19.708

150.000

12.799

15.128

15.128

18.236

18.236

22.900

22.900

26.008

26.008

28.337

200.000

17.061

19.927

19.927

23.745

23.745

29.471

29.471

33.289

33.289

36.155

250.000

21.324

24.622

24.622

29.018

29.018

35.610

35.610

40.006

40.006

43.305

300.000

24.732

28.581

28.581

33.715

33.715

41.407

41.407

46.540

46.540

50.389

350.000

27.566

32.044

32.044

38.017

38.017

46.970

46.970

52.944

52.944

57.421

400.000

29.999

35.114

35.114

41.940

41.940

52.175

52.175

59.001

59.001

64.116

450.000

32.058

37.820

37.820

45.498

45.498

57.024

57.024

64.702

64.702

70.465

500.000

33.738

40.137

40.137

48.667

48.667

61.464

61.464

69.994

69.994

76.392

1.000.000

60.822

72.089

72.089

87.112

87.112

109.650

109.650

124.674

124.674

135.940

1.500.000

88.184

104.284

104.284

125.749

125.749

157.951

157.951

179.416

179.416

195.516

2.000.000

115.506

136.436

136.436

164.341

164.341

206.201

206.201

234.105

234.105

255.036

2.500.000

142.830

168.598

168.598

202.953

202.953

254.487

254.487

288.842

288.842

314.607

3.000.000

171.226

200.401

200.401

239.295

239.295

297.639

297.639

336.534

336.534

365.708

3.500.000

199.766

232.158

232.158

275.353

275.353

340.143

340.143

383.337

383.337

415.731

4.000.000

228.305

263.920

263.920

311.411

311.411

382.642

382.642

430.133

430.133

465.748

4.500.000

256.840

295.678

295.678

347.465

347.465

425.145

425.145

476.931

476.931

515.769

5.000.000

285.379

327.439

327.439

383.522

383.522

467.649

467.649

523.731

523.731

565.792

10.000.000

570.757

648.805

648.805

752.869

752.869

908.967

908.967

1.013.031

1.013.031

1.091.079

15.000.000

856.136

964.745

964.745

1.109.559

1.109.559

1.326.782

1.326.782

1.471.595

1.471.595

1.580.205

20.000.000

1.141.514

1.275.044

1.275.044

1.453.088

1.453.088

1.720.148

1.720.148

1.898.192

1.898.192

2.031.722

25.000.000

1.426.893

1.586.268

1.586.268

1.798.766

1.798.766

2.117.513

2.117.513

2.330.011

2.330.011

2.489.383

25.564.594

1.459.117

1.621.426

1.621.426

1.837.835

1.837.835

2.162.447

2.162.447

2.378.856

2.378.856

2.541.160

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anzahl der Funktionsbereiche,

3. gestalterische Anforderungen,

4. konstruktive Anforderungen,

5. technische Ausrüstung,

6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Funktionsbereich,

2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,

4. Technische Ausrüstung,

5. Farb- und Materialgestaltung,

6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten

2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten

3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten

4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten

5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

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§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

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Abschnitt 2: Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2. Teiche ohne Dämme,

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechen­bare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

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§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungs­phasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

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§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen

Anrechenbare
Kosten

Euro

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

 

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

20.452

2.616

3.205

3.205

3.988

3.988

5.163

5.163

5.944

5.944

6.535

25.000

3.186

3.902

3.902

4.853

4.853

6.279

6.279

7.230

7.230

7.946

30.000

3.798

4.651

4.651

5.785

5.785

7.486

7.486

8.620

8.620

9.468

35.000

4.409

5.394

5.394

6.710

6.710

8.676

8.676

9.991

9.991

10.977

40.000

5.015

6.133

6.133

7.624

7.624

9.855

9.855

11.348

11.348

12.465

45.000

5.610

6.861

6.861

8.524

8.524

11.019

11.019

12.682

12.682

13.932

50.000

6.200

7.578

7.578

9.412

9.412

12.162

12.162

13.995

13.995

15.373

100.000

11.730

14.276

14.276

17.665

17.665

22.756

22.756

26.145

26.145

28.690

150.000

16.590

20.103

20.103

24.785

24.785

31.810

31.810

36.491

36.491

40.004

200.000

20.814

25.089

25.089

30.781

30.781

39.329

39.329

45.022

45.022

49.297

250.000

24.364

29.196

29.196

35.638

35.638

45.308

45.308

51.750

51.750

56.582

300.000

29.051

34.471

34.471

41.693

41.693

52.534

52.534

59.755

59.755

65.175

350.000

33.897

39.806

39.806

47.685

47.685

59.505

59.505

67.384

67.384

73.293

400.000

38.737

45.026

45.026

53.411

53.411

65.990

65.990

74.373

74.373

80.663

450.000

43.581

50.122

50.122

58.839

58.839

71.915

71.915

80.633

80.633

87.173

500.000

48.418

55.091

55.091

63.989

63.989

77.340

77.340

86.238

86.238

92.912

1.000.000

96.839

107.026

107.026

120.607

120.607

140.982

140.982

154.563

154.563

164.750

1.500.000

145.255

159.689

159.689

178.937

178.937

207.811

207.811

227.058

227.058

241.492

1.533.876

148.535

163.260

163.260

182.894

182.894

212.347

212.347

231.982

231.982

246.706

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3. Anzahl der Funktionsbereiche,

4. gestalterische Anforderungen,

5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,

2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,

3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,

5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

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Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

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§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1. das Herrichten des Grundstücks,

2. die öffentliche Erschließung,

3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

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§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

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§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartabelle zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25.565

2.616

3.290

3.290

3.959

3.959

4.634

4.634

5.303

5.303

5.979

30.000

2.981

3.735

3.735

4.487

4.487

5.244

5.244

5.996

5.996

6.750

35.000

3.375

4.215

4.215

5.061

5.061

5.904

5.904

6.749

6.749

7.590

40.000

3.751

4.681

4.681

5.610

5.610

6.534

6.534

7.465

7.465

8.393

45.000

4.125

5.134

5.134

6.146

6.146

7.152

7.152

8.165

8.165

9.173

50.000

4.495

5.585

5.585

6.675

6.675

7.759

7.759

8.851

8.851

9.940

75.000

6.233

7.687

7.687

9.141

9.141

10.591

10.591

12.045

12.045

13.499

100.000

7.863

9.649

9.649

11.436

11.436

13.218

13.218

15.004

15.004

16.790

150.000

10.902

13.286

13.286

15.671

15.671

18.053

18.053

20.437

20.437

22.821

200.000

13.753

16.680

16.680

19.606

19.606

22.528

22.528

25.454

25.454

28.381

250.000

16.467

19.892

19.892

23.322

23.322

26.748

26.748

30.177

30.177

33.603

300.000

19.070

22.970

22.970

26.877

26.877

30.778

30.778

34.684

34.684

38.586

350.000

21.593

25.948

25.948

30.304

30.304

34.654

34.654

39.010

39.010

43.365

400.000

24.056

28.839

28.839

33.626

33.626

38.408

38.408

43.196

43.196

47.979

450.000

26.451

31.653

31.653

36.856

36.856

42.052

42.052

47.255

47.255

52.457

500.000

28.793

34.399

34.399

40.002

40.002

45.607

45.607

51.209

51.209

56.816

750.000

39.906

47.363

47.363

54.819

54.819

62.275

62.275

69.732

69.732

77.188

1.000.000

50.338

59.468

59.468

68.603

68.603

77.733

77.733

86.868

86.868

95.998

1.500.000

69.798

81.930

81.930

94.062

94.062

106.198

106.198

118.330

118.330

130.462

2.000.000

88.043

102.884

102.884

117.725

117.725

132.572

132.572

147.413

147.413

162.254

2.500.000

105.403

122.755

122.755

140.099

140.099

157.451

157.451

174.797

174.797

192.147

3.000.000

122.104

141.804

141.804

161.504

161.504

181.210

181.210

200.910

200.910

220.611

3.500.000

138.269

160.202

160.202

182.135

182.135

204.063

204.063

225.996

225.996

247.929

4.000.000

154.001

178.067

178.067

202.128

202.128

226.193

226.193

250.254

250.254

274.320

4.500.000

169.349

195.466

195.466

221.580

221.580

247.691

247.691

273.807

273.807

299.922

5.000.000

184.370

212.464

212.464

240.558

240.558

268.655

268.655

296.748

296.748

324.842

7.500.000

255.540

292.695

292.695

329.850

329.850

367.006

367.006

404.161

404.161

441.316

10.000.000

322.325

367.629

367.629

412.932

412.932

458.236

458.236

503.540

503.540

548.844

15.000.000

446.895

506.699

506.699

566.498

566.498

626.302

626.302

686.100

686.100

745.903

20.000.000

563.691

636.474

636.474

709.258

709.258

782.047

782.047

854.831

854.831

927.615

25.000.000

674.891

759.620

759.620

844.344

844.344

929.073

929.073

1.013.797

1.013.797

1.098.526

25.564.594

687.391

773.458

773.458

859.520

859.520

945.588

945.588

1.031.649

1.031.649

1.117.717

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,

3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,

4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,

5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs­merkmale wie folgt zu bewerten:

1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

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Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

2. Anlagen des Schienenverkehrs,

3. Anlagen des Flugverkehrs.

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§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen90 Prozent.

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§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

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§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25.565

2.874

3.610

3.610

4.347

4.347

5.090

5.090

5.827

5.827

6.564

30.000

3.269

4.094

4.094

4.918

4.918

5.744

5.744

6.568

6.568

7.393

35.000

3.700

4.624

4.624

5.543

5.543

6.467

6.467

7.385

7.385

8.309

40.000

4.111

5.124

5.124

6.141

6.141

7.154

7.154

8.172

8.172

9.185

45.000

4.518

5.619

5.619

6.727

6.727

7.828

7.828

8.934

8.934

10.035

50.000

4.912

6.101

6.101

7.292

7.292

8.481

8.481

9.671

9.671

10.861

75.000

6.775

8.357

8.357

9.940

9.940

11.527

11.527

13.109

13.109

14.691

100.000

8.516

10.452

10.452

12.389

12.389

14.321

14.321

16.258

16.258

18.195

150.000

11.718

14.280

14.280

16.837

16.837

19.399

19.399

21.955

21.955

24.517

200.000

14.642

17.758

17.758

20.875

20.875

23.997

23.997

27.113

27.113

30.230

250.000

17.381

21.002

21.002

24.625

24.625

28.241

28.241

31.864

31.864

35.485

300.000

19.962

24.045

24.045

28.133

28.133

32.216

32.216

36.303

36.303

40.387

350.000

22.410

26.927

26.927

31.444

31.444

35.955

35.955

40.471

40.471

44.987

400.000

24.735

29.657

29.657

34.579

34.579

39.494

39.494

44.417

44.417

49.338

450.000

26.954

32.254

32.254

37.555

37.555

42.855

42.855

48.156

48.156

53.457

500.000

29.084

34.746

34.746

40.407

40.407

46.065

46.065

51.725

51.725

57.387

750.000

38.446

45.634

45.634

52.814

52.814

60.001

60.001

67.181

67.181

74.368

1.000.000

46.193

54.575

54.575

62.955

62.955

71.332

71.332

79.713

79.713

88.094

1.500.000

63.820

74.911

74.911

86.004

86.004

97.100

97.100

108.192

108.192

119.283

2.000.000

80.496

94.064

94.064

107.633

107.633

121.207

121.207

134.775

134.775

148.344

2.500.000

96.370

112.231

112.231

128.093

128.093

143.956

143.956

159.818

159.818

175.680

3.000.000

111.639

129.652

129.652

147.663

147.663

165.675

165.675

183.687

183.687

201.699

3.500.000

126.423

146.474

146.474

166.525

166.525

186.575

186.575

206.626

206.626

226.677

4.000.000

140.808

162.808

162.808

184.809

184.809

206.806

206.806

228.806

228.806

250.807

4.500.000

154.832

178.710

178.710

202.588

202.588

226.461

226.461

250.339

250.339

274.218

5.000.000

168.563

194.249

194.249

219.935

219.935

245.623

245.623

271.310

271.310

296.996

7.500.000

233.640

267.609

267.609

301.577

301.577

335.551

335.551

369.519

369.519

403.487

10.000.000

294.697

336.115

336.115

377.533

377.533

418.957

418.957

460.375

460.375

501.794

15.000.000

408.590

463.264

463.264

517.937

517.937

572.617

572.617

627.292

627.292

681.965

20.000.000

515.368

581.913

581.913

648.458

648.458

715.009

715.009

781.553

781.553

848.098

25.000.000

617.043

694.507

694.507

771.967

771.967

849.433

849.433

926.893

926.893

1.004.357

25.564.594

628.472

707.160

707.160

785.843

785.843

864.531

864.531

943.214

943.214

1.021.902

 

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1: Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk –Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

1. Erdarbeiten,

2. Mauerarbeiten,

3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,

4. Naturwerksteinarbeiten,

5. Betonwerksteinarbeiten,

6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,

7. Stahlbauarbeiten,

8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

9. Abdichtungsarbeiten,

10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

11. Klempnerarbeiten,

12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

14. Verbauarbeiten für Baugruben,

15. Rammarbeiten,

16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

1. das Herrichten des Baugrundstücks,

2. Oberbodenauftrag,

3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,

6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

7. Mehrkosten für Sonderausführungen,

8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,

9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

10. die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstell­kosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehr­fach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

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§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungs­zeichnungen nach Anlage 13 Leistungsphase 5 überprüft,

3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

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§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerksplanung

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

10.226

1.119

1.305

1.305

1.760

1.760

2.306

2.306

2.768

2.768

2.947

15.000

1.539

1.783

1.783

2.385

2.385

3.110

3.110

3.713

3.713

3.956

20.000

1.948

2.247

2.247

2.999

2.999

3.894

3.894

4.646

4.646

4.945

25.000

2.335

2.690

2.690

3.574

3.574

4.635

4.635

5.521

5.521

5.874

30.000

2.716

3.120

3.120

4.132

4.132

5.348

5.348

6.360

6.360

6.764

35.000

3.086

3.539

3.539

4.673

4.673

6.029

6.029

7.163

7.163

7.616

40.000

3.435

3.938

3.938

5.189

5.189

6.697

6.697

7.946

7.946

8.449

45.000

3.792

4.340

4.340

5.705

5.705

7.344

7.344

8.710

8.710

9.258

50.000

4.132

4.723

4.723

6.200

6.200

7.970

7.970

9.447

9.447

10.039

75.000

5.762

6.557

6.557

8.547

8.547

10.935

10.935

12.925

12.925

13.721

100.000

7.292

8.276

8.276

10.737

10.737

13.695

13.695

16.155

16.155

17.139

150.000

10.166

11.493

11.493

14.809

14.809

18.795

18.795

22.111

22.111

23.439

200.000

12.872

14.515

14.515

18.612

18.612

23.533

23.533

27.631

27.631

29.273

250.000

15.452

17.388

17.388

22.221

22.221

28.017

28.017

32.849

32.849

34.785

300.000

17.952

20.165

20.165

25.691

25.691

32.316

32.316

37.841

37.841

40.054

350.000

20.368

22.846

22.846

29.030

29.030

36.457

36.457

42.647

42.647

45.120

400.000

22.729

25.457

25.457

32.283

32.283

40.470

40.470

47.297

47.297

50.024

450.000

25.038

28.014

28.014

35.450

35.450

44.377

44.377

51.813

51.813

54.789

500.000

27.298

30.512

30.512

38.548

38.548

48.192

48.192

56.224

56.224

59.439

750.000

38.041

42.364

42.364

53.167

53.167

66.138

66.138

76.940

76.940

81.264

1.000.000

48.166

53.503

53.503

66.836

66.836

82.834

82.834

96.173

96.173

101.504

1.500.000

67.164

74.329

74.329

92.237

92.237

113.733

113.733

131.643

131.643

138.807

2.000.000

85.039

93.876

93.876

115.959

115.959

142.467

142.467

164.555

164.555

173.386

2.500.000

102.126

112.520

112.520

138.494

138.494

169.668

169.668

195.644

195.644

206.037

3.000.000

118.606

130.468

130.468

160.118

160.118

195.700

195.700

225.352

225.352

237.212

3.500.000

134.591

147.857

147.857

181.013

181.013

220.805

220.805

253.966

253.966

267.227

4.000.000

150.174

164.787

164.787

201.308

201.308

245.143

245.143

281.665

281.665

296.276

4.500.000

165.403

181.315

181.315

221.086

221.086

268.819

268.819

308.594

308.594

324.502

5.000.000

180.330

197.500

197.500

240.424

240.424

291.932

291.932

334.859

334.859

352.028

7.500.000

251.338

274.330

274.330

331.806

331.806

400.777

400.777

458.253

458.253

481.246

10.000.000

318.266

346.554

346.554

417.271

417.271

502.132

502.132

572.849

572.849

601.137

15.000.000

443.713

481.549

481.549

576.137

576.137

689.642

689.642

784.230

784.230

822.066

15.338.756

452.187

490.667

490.667

586.864

586.864

702.301

702.301

798.498

798.498

836.978

 

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,

3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige

a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

d) ausgesteifte Skelettbauten,

e) ebene Pfahlrostgründungen,

f) einfache Gewölbe,

g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

i) einfache verankerte Stützwände;

4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,

c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

q) schwierige, verankerte Stützwände,

r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),

5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,

l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitäts­untersuchungen,

n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

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Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. Wärmeversorgungsanlagen,

3. Lufttechnische Anlagen,

4. Starkstromanlagen,

5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. Förderanlagen,

7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8. Gebäudeautomation.

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§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

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§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhal­tungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

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§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

5.113

1.626

2.109

2.109

2.593

2.593

3.077

7.500

2.234

2.886

2.886

3.538

3.538

4.190

10.000

2.812

3.618

3.618

4.421

4.421

5.227

15.000

3.903

4.981

4.981

6.053

6.053

7.132

20.000

4.920

6.262

6.262

7.605

7.605

8.947

25.000

5.882

7.489

7.489

9.100

9.100

10.707

30.000

6.795

8.670

8.670

10.552

10.552

12.428

35.000

7.674

9.804

9.804

11.932

11.932

14.062

40.000

8.506

10.891

10.891

13.269

13.269

15.653

45.000

9.336

11.942

11.942

14.541

14.541

17.147

50.000

10.157

12.991

12.991

15.818

15.818

18.652

75.000

13.825

17.645

17.645

21.470

21.470

25.290

100.000

17.184

21.839

21.839

26.490

26.490

31.145

150.000

23.216

29.252

29.252

35.290

35.290

41.328

200.000

29.057

36.110

36.110

43.159

43.159

50.212

250.000

35.152

43.175

43.175

51.203

51.203

59.226

300.000

41.263

50.245

50.245

59.227

59.227

68.209

350.000

47.493

57.474

57.474

67.455

67.455

77.437

400.000

53.700

64.757

64.757

75.819

75.819

86.876

450.000

59.961

72.030

72.030

84.097

84.097

96.166

500.000

66.254

79.301

79.301

92.353

92.353

105.400

750.000

96.686

113.598

113.598

130.516

130.516

147.428

1.000.000

125.694

144.936

144.936

164.174

164.174

183.415

1.500.000

180.748

200.873

200.873

220.993

220.993

241.119

2.000.000

233.881

254.373

254.373

274.869

274.869

295.361

2.500.000

285.744

308.367

308.367

330.998

330.998

353.621

3.000.000

335.147

359.125

359.125

383.098

383.098

407.076

3.500.000

380.361

405.518

405.518

430.680

430.680

455.838

3.750.000

401.625

427.295

427.295

452.971

452.971

478.641

3.834.689

408.667

434.499

434.499

460.336

460.336

486.168

 

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale ermittelt:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Integrationsansprüche ,

3. technische Ausgestaltung,

4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

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Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

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§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.

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Anlage 1
Beratungsleistungen – zu § 3 Absatz 1

1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2. bewertet werden:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

3

2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung

30

3. Konfliktanalyse und Alternativen

20

4. Vorläufige Fassung der Studie

40

5. Endgültige Fassung der Studie

7

 

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

 

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

 

Ortsbesichtigungen

 

 

2 . Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme

Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben

- des Landschaftsbildes und der -struktur

- der Sachgüter und des kulturellen Erbes

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren

Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen

 

Sonderkartierungen

 

Prognosen

 

Ausbreitungsberechnungen

 

Beweissicherung

 

Aktualisierung der Planungsgrundlagen

Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets

3. Konfliktanalyse und Alternativen

Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

 

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber

 

Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

 

4. Vorläufige Fassung der Studie

 

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots

- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt

- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Statusquo-Prognose)

b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

 

Vorstellen der Planung vor Dritten

 

Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben

5. Endgültige Fassung der Studie

 

Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

 

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1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung

– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen

– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen

– mit stark gegliedertem Landschaftsbild

– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen;

 

1. Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3. Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1. aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

 

Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

Fläche

Zone I

Zone II

Zone III

ha

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

Euro

Euro

50

7.581

9.258

9.258

10.927

10.927

12.604

100

10.107

12.340

12.340

14.566

14.566

16.799

250

16.423

20.298

20.298

24.167

24.167

28.042

500

25.421

31.811

31.811

38.200

38.200

44.589

750

33.239

41.956

41.956

50.680

50.680

59.398

1.000

40.422

51.411

51.411

62.401

62.401

73.390

1.250

46.973

60.000

60.000

73.025

73.025

86.051

1.500

53.053

68.210

68.210

83.368

83.368

98.525

1.750

59.684

76.636

76.636

93.581

93.581

110.532

2.000

65.685

84.212

84.212

102.738

102.738

121.264

2.500

76.580

98.160

98.160

119.739

119.739

141.319

3.000

87.159

110.842

110.842

134.526

134.526

158.209

3.500

96.158

121.944

121.944

147.737

147.737

173.524

4.000

104.841

132.208

132.208

159.581

159.581

186.948

4.500

112.265

141.635

141.635

171.004

171.004

200.374

5.000

120.003

151.055

151.055

182.112

182.112

213.164

5.500

128.531

160.369

160.369

192.213

192.213

224.051

6.000

136.421

169.266

169.266

202.106

202.106

234.951

6.500

143.688

177.900

177.900

212.106

212.106

246.318

7.000

150.318

186.319

186.319

222.320

222.320

258.320

7.500

158.687

196.583

196.583

234.479

234.479

272.375

8.000

166.741

206.318

206.318

245.896

245.896

285.474

8.500

174.474

216.526

216.526

258.585

258.585

300.637

9.000

181.898

226.425

226.425

270.952

270.952

315.479

9.500

189.002

236.503

236.503

284.000

284.000

331.503

10.000

195.790

246.318

246.318

296.846

296.846

347.373

 

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&xnbsp;

1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1. Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

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1.2.2 Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

 

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz

20

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

40

Nachweises des Wärmeschutzes

25

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe

15

5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

 

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 

Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

255.646

596

686

686

810

810

990

990

1.113

1.113

1.203

500.000

768

912

912

1.111

1.111

1.398

1.398

1.597

1.597

1.741

2.500.000

2.083

2.416

2.416

2.853

2.853

3.512

3.512

3.949

3.949

4.281

5.000.000

3.136

3.636

3.636

4.300

4.300

5.297

5.297

5.962

5.962

6.460

25.000.000

12.989

14.436

14.436

16.369

16.369

19.268

19.268

21.200

21.200

22.648

25.564.594

13.267

14.741

14.741

16.709

16.709

19.663

19.663

21.630

21.630

23.104

 

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1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1 Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

3. Aufstellen des prüffähigen

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1. schalltechnische Bestandsaufnahme,

2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

5. Abschlussmessungen.

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1.3.2 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

 

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen

10

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

30

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten

20

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3. zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3. richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

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1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2. Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils über­durchschnittlicher technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau, Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen, Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Universitäten und Hochschulen, Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3. Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen, Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,

Tonstudios und akustische Messräume.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

255.646

1.766

2.025

2.025

2.329

2.329

2.683

300.000

1.942

2.230

2.230

2.567

2.567

2.961

350.000

2.135

2.451

2.451

2.823

2.823

3.255

400.000

2.323

2.662

2.662

3.071

3.071

3.538

450.000

2.506

2.871

2.871

3.310

3.310

3.809

500.000

2.670

3.062

3.062

3.533

3.533

4.074

750.000

3.462

3.971

3.971

4.580

4.580

5.279

1.000.000

4.171

4.782

4.782

5.512

5.512

6.355

1.500.000

5.433

6.229

6.229

7.187

7.187

8.284

2.000.000

6.564

7.527

7.527

8.685

8.685

10.009

2.500.000

7.605

8.724

8.724

10.065

10.065

11.604

3.000.000

8.581

9.844

9.844

11.351

11.351

13.086

3.500.000

9.501

10.898

10.898

12.570

12.570

14.487

4.000.000

10.382

11.905

11.905

13.734

13.734

15.828

4.500.000

11.224

12.876

12.876

14.848

14.848

17.114

5.000.000

12.034

13.803

13.803

15.923

15.923

18.355

7.500.000

15.740

18.053

18.053

20.822

20.822

24.000

10.000.000

19.061

21.864

21.864

25.213

25.213

29.068

15.000.000

24.957

28.628

28.628

33.017

33.017

38.060

20.000.000

30.230

34.676

34.676

39.993

39.993

46.107

25.000.000

35.080

40.237

40.237

46.407

46.407

53.496

25.564.594

35.624

40.860

40.860

47.125

47.125

54.325

 

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&xnbsp;

1.3.4 Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1. raumakustische Planung und Überwachung,

2. akustische Messungen,

3. Modelluntersuchungen,

4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

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1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

 

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen

20

2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

25

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

15

 

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

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1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

Drucksache 395/09 68

1. Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2. Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3. Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4. Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5. Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

 

Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

51.129

1.084

1.411

1.411

1.738

1.738

2.061

2.061

2.388

2.388

2.715

100.000

1.245

1.621

1.621

1.993

1.993

2.368

2.368

2.740

2.740

3.116

150.000

1.405

1.827

1.827

2.248

2.248

2.664

2.664

3.085

3.085

3.507

200.000

1.556

2.022

2.022

2.493

2.493

2.959

2.959

3.430

3.430

3.897

250.000

1.706

2.217

2.217

2.734

2.734

3.245

3.245

3.762

3.762

4.273

300.000

1.861

2.417

2.417

2.974

2.974

3.530

3.530

4.087

4.087

4.644

350.000

1.998

2.600

2.600

3.201

3.201

3.802

3.802

4.404

4.404

5.005

400.000

2.142

2.784

2.784

3.426

3.426

4.072

4.072

4.714

4.714

5.356

450.000

2.287

2.969

2.969

3.655

3.655

4.338

4.338

5.024

5.024

5.706

500.000

2.420

3.146

3.146

3.873

3.873

4.603

4.603

5.330

5.330

6.056

750.000

3.094

4.021

4.021

4.943

4.943

5.871

5.871

6.793

6.793

7.721

1.000.000

3.731

4.849

4.849

5.967

5.967

7.089

7.089

8.207

8.207

9.325

1.500.000

4.958

6.442

6.442

7.926

7.926

9.414

9.414

10.898

10.898

12.381

2.000.000

6.132

7.971

7.971

9.806

9.806

11.646

11.646

13.480

13.480

15.319

2.500.000

7.270

9.451

9.451

11.631

11.631

13.812

13.812

15.992

15.992

18.172

3.000.000

8.387

10.904

10.904

13.420

13.420

15.932

15.932

18.448

18.448

20.964

3.500.000

9.485

12.328

12.328

15.175

15.175

18.016

18.016

20.863

20.863

23.706

4.000.000

10.568

13.735

13.735

16.904

16.904

20.075

20.075

23.244

23.244

26.411

4.500.000

11.635

15.124

15.124

18.612

18.612

22.106

22.106

25.594

25.594

29.083

5.000.000

12.692

16.501

16.501

20.305

20.305

24.115

24.115

27.919

27.919

31.728

7.500.000

17.858

23.213

23.213

28.569

28.569

33.925

33.925

39.281

39.281

44.636

7.669.378

18.207

23.668

23.668

29.128

29.128

34.589

34.589

40.049

40.049

45.510

 

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1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und

Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare
Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m3, Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m3;

(4) Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500 m3, Mehrzweckhallen bis 3000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3000 m3;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

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1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind.

6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,

8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

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1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nr.1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

15

2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;

35

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.

50

 

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

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1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit
bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1. aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden.

 

Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

51.129

524

945

945

1.361

1.361

1.783

1.783

2.199

2.199

2.621

75.000

644

1.140

1.140

1.629

1.629

2.124

2.124

2.614

2.614

3.110

100.000

750

1.307

1.307

1.863

1.863

2.416

2.416

2.971

2.971

3.529

150.000

922

1.584

1.584

2.241

2.241

2.903

2.903

3.560

3.560

4.222

200.000

1.077

1.824

1.824

2.570

2.570

3.310

3.310

4.056

4.056

4.802

250.000

1.207

2.025

2.025

2.844

2.844

3.666

3.666

4.486

4.486

5.304

300.000

1.333

2.218

2.218

3.103

3.103

3.984

3.984

4.870

4.870

5.755

350.000

1.445

2.387

2.387

3.329

3.329

4.275

4.275

5.216

5.216

6.158

400.000

1.550

2.548

2.548

3.544

3.544

4.538

4.538

5.534

5.534

6.531

450.000

1.646

2.693

2.693

3.740

3.740

4.786

4.786

5.833

5.833

6.882

500.000

1.739

2.831

2.831

3.928

3.928

5.020

5.020

6.118

6.118

7.211

750.000

2.149

3.445

3.445

4.743

4.743

6.035

6.035

7.332

7.332

8.627

1.000.000

2.510

3.969

3.969

5.429

5.429

6.887

6.887

8.346

8.346

9.805

1.500.000

3.099

4.825

4.825

6.551

6.551

8.281

8.281

10.007

10.007

11.733

2.000.000

3.610

5.554

5.554

7.502

7.502

9.446

9.446

11.395

11.395

13.339

2.500.000

4.056

6.189

6.189

8.323

8.323

10.461

10.461

12.594

12.594

14.727

3.000.000

4.462

6.763

6.763

9.063

9.063

11.364

11.364

13.664

13.664

15.964

3.500.000

4.840

7.291

7.291

9.742

9.742

12.194

12.194

14.644

14.644

17.095

4.000.000

5.191

7.780

7.780

10.366

10.366

12.957

12.957

15.543

15.543

18.134

4.500.000

5.519

8.238

8.238

10.956

10.956

13.670

13.670

16.388

16.388

19.107

5.000.000

5.834

8.676

8.676

11.513

11.513

14.352

14.352

17.189

17.189

20.030

7.500.000

7.224

10.570

10.570

13.916

13.916

17.262

17.262

20.607

20.607

23.954

10.000.000

8.404

12.169

12.169

15.934

15.934

19.698

19.698

23.463

23.463

27.227

15.000.000

10.395

14.832

14.832

19.270

19.270

23.707

23.707

28.145

28.145

32.582

20.000.000

12.098

17.083

17.083

22.067

22.067

27.058

27.058

32.043

32.043

37.027

25.000.000

13.606

19.060

19.060

24.518

24.518

29.973

29.973

35.432

35.432

40.886

25.564.594

13.774

19.280

19.280

24.792

24.792

30.297

30.297

35.809

35.809

41.316

 

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&xnbsp;

1.5. Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1 Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen können Leistungen rechnen:

1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

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1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1. bei Gebäuden nach § 32,

2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,

3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511292 Euro 40 Prozent,

2. über 511292 bis zu 1022584 Euro 35 Prozent,

3. über 1022584 bis zu 2556459 Euro 30 Prozent,

4. über 2556459 Euro 25 Prozent.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3. und 1.5.4. gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

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1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

– sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

– sehr geringer Topographiedichte;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

– guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– geringer Behinderung durch Verkehr,

– geringer Topographiedichte;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

– durchschnittlicher Topographiedichte;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, - überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, - überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

– überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

– mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

– mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

– sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der

Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

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1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8. bewertet werden:

 

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent. der Honorare

1. Grundlagenermittlung

3

2. Geodätisches Festpunktfeld

15

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

52

4. Absteckungsunterlagen

15

5. Absteckung für Entwurf

5

6. Geländeschnitte

10

 

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

 

Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätisches Festpunktfeld

 

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

Vermarken bei besonderen Anforderungen

Bau von Festpunkten und Signalen

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

 

Topographische/Morphologische Geländeaufnahme

(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

Auswerten der Messungen/Luftbilder

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der

Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Erstellen eines digitalen Geländemodells

Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Liefern aller Messdaten in digitaler Form

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder

bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige

Verkehrssicherung

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen

Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen

 

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)

5. Absteckung für Entwurf

 

Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

 

6. Geländeschnitte

 

Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

 

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&xnbsp;

1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

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1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, - sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– geringer Behinderung durch den Verkehr,

– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

– durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

– durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

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1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8. bewertet werden:

 

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

 

1. Baugeometrische Beratung

2

2. Absteckung für die Bauausführung

14

3. Bauausführungsvermessung

66

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

18

 

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

 

Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2. Absteckung für die Bauausführung

 

Übertragen der Projektgeometrie

(Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der

Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das

bauausführende Unternehmen

 

3. Bauausführungsvermessung

 

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden

Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere

Vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

 

Kontrollieren der Bauausführung

durch stichprobenartige

Messungen an Schalungen und

entstehenden Bauteilen

Fertigen von Messprotokollen

Stichprobenartige Bewegungsund

Deformationsmessungen an

konstruktiv bedeutsamen Punkten

des zu erstellenden Objekts

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführen von langfristigen

Vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

 

(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

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1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4. und 1.5.7. aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

 

Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

Anrechenbare

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V

Kosten

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

51.129

2.250

2.643

2.643

3.037

3.037

3.431

3.431

3.825

3.825

4.219

100.000

3.325

3.826

3.826

4.327

4.327

4.829

4.829

5.330

5.330

5.831

150.000

4.320

4.931

4.931

5.542

5.542

6.153

6.153

6.765

6.765

7.376

200.000

5.156

5.826

5.826

6.547

6.547

7.217

7.217

7.939

7.939

8.609

250.000

5.881

6.656

6.656

7.437

7.437

8.212

8.212

8.994

8.994

9.768

300.000

6.547

7.383

7.383

8.219

8.219

9.055

9.055

9.892

9.892

10.728

350.000

7.207

8.098

8.098

9.037

9.037

9.929

9.929

10.867

10.867

11.758

400.000

7.867

8.859

8.859

9.815

9.815

10.809

10.809

11.765

11.765

12.757

450.000

8.527

9.584

9.584

10.630

10.630

11.644

11.644

12.690

12.690

13.747

500.000

9.187

10.299

10.299

11.413

11.413

12.513

12.513

13.625

13.625

14.737

750.000

11.332

12.667

12.667

14.002

14.002

15.336

15.336

16.672

16.672

18.006

1.000.000

13.525

14.977

14.977

16.532

16.532

18.086

18.086

19.642

19.642

21.196

1.500.000

17.714

19.597

19.597

21.592

21.592

23.586

23.586

25.582

25.582

27.576

2.000.000

21.894

24.217

24.217

26.652

26.652

29.086

29.086

31.522

31.522

33.956

2.500.000

26.074

28.837

28.837

31.712

31.712

34.586

34.586

37.462

37.462

40.336

3.000.000

30.254

33.457

33.457

36.772

36.772

40.086

40.086

43.402

43.402

46.716

3.500.000

34.434

38.077

38.077

41.832

41.832

45.586

45.586

49.342

49.342

53.096

4.000.000

38.614

42.697

42.697

46.892

46.892

51.086

51.086

55.282

55.282

59.476

4.500.000

42.794

47.317

47.317

51.952

51.952

56.586

56.586

61.222

61.222

65.856

5.000.000

46.974

51.937

51.937

57.012

57.012

62.086

62.086

67.162

67.162

72.236

7.500.000

67.874

75.037

75.037

82.312

82.312

89.586

89.586

96.862

96.862

104.136

10.000.000

88.672

98.137

98.137

107.612

107.612

117.086

117.086

126.562

126.562

136.036

10.225.838

90.550

100.223

100.223

109.897

109.897

119.571

119.571

129.245

129.245

138.918

 

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Anlage 2 Zu § 3 Absatz 3
Besondere Leistungen

2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen: 2.1.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;

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2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

– Geländemodelle,

Geodätische Feldarbeit,

– Kartentechnische Ergänzungen,

– Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,

– Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen,

– Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,

– Strukturanalysen,

– Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,

– Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;

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2.1.3 Vorentwurf

– Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze,

– Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,

– Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,

– Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;

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2.1.4 Entwurf

– Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

– Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen,

– Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

– Differenzierte Darstellung der Nutzung;

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2.1.5 Genehmigunsfähige Planfassung

– Leistungen für die Drucklegung,

– Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.

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2.2 Leistungsbild Bebauungsplan

– Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

– Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind,

– Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;

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2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

Geodätische Einmessung,

– Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),

– Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,

– Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse;

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2.2.3 Vorentwurf

– Modelle;

2.2.4 Entwurf

– Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;

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2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

– Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.

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2.3 Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

– Antragsverfahren für Planungszuschüsse;

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2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

– Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,

– Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,

– Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

– Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

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2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.4.1 Landschaftsanalyse

– Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

– Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;

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2.4.2 Endgültige Planfassung

– Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.

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2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:

– Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,

– Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.

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2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.6.1 Grundlagenermittlung

– Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung,

– Aufstellung eines Raumprogramms,

– Aufstellen eines Funktionsprogramms,

– Prüfen der Umwelterheblichkeit,

– Prüfen der Umweltverträglichkeit;

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2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)

– Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes,

– Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),

– Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,

– Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungs­leistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

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2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),

– Wirtschaftlichkeitsberechnung,

– Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,

– Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

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2.6.4 Genehmigungsplanung

– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches,

– Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;

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2.6.5 Ausführungsplanung

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*, Erarbeiten von Detailmodellen,

– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;

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2.6.6 Vorbereitung der Vergabe

– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*,

– Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,

– Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;

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2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe

– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungs­programm einschließlich Preisspiegel*,

– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;

2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,

– Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;

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2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erstellen von Bestandsplänen,

– Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,

– Objektbeobachtung,

– Objektverwaltung,

– Baubegehungen nach Übergabe,

– Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,

– Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;

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2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass,

– Schadenskartierung,

– Ermitteln von Schadensursachen,

– Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,

– Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,

– Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.

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2.7 Leistungsbild Freianlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

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2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.8.1 Grundlagenermittlung

– Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

– Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

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2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

– Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

– Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

– Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;

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2.8.3 Entwurfsplanung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

– Signaltechnische Berechnung,

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

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2.8.4 Genehmigungsplanung

– Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

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2.8.5 Ausführungsplanung

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen;

– Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt; Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;

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2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;

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2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erstellen eines Bauwerksbuchs;

2.8.8 Örtliche Bauüberwachung

– Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen;

– Führen eines Bautagebuchs;

– Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen;

– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen;

– Rechnungsprüfung;

– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen;

– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage;

– Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel; bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;

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2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

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2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

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2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

– Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,

– Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,

– Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;

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2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,

– Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,

– Nachweise der Erdbebensicherung;

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2.10.3 Genehmigungsplanung

– Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,

– Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadens­sicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,

– Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,

– Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;

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2.10.4 Ausführungsplanung

– Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau,

– Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,

– Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;

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2.10.5. Vorbereitung der Vergabe

– Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners` Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;

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2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

– Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;

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2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Überein­stimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,

– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,

– Betontechnologische Beratung;

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2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation

– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;

2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe;

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2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung . In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

2.11.1 Grundlagenermittlung

– Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;

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2.11.2 Vorplanung

– Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,

– Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energie­verbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx),

– Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;

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2.11.3 Entwurfsplanung

– Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,

– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,

– Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,

– Betriebskostenberechnungen,

– Schadstoffemissionsberechnungen,

– Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungs­beschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;

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2.11.4 Ausführungsplanung

– Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,

– Anfertigen von Stromlaufplänen;

2.11.5 Vorbereitung der Vergabe

– Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;

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2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,

– Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,

– Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,

– Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);

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2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,

– Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.

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2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

– Durchführen von Verbrauchsmessungen;

– Endoskopische Untersuchungen;

 

 

·        diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

 

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Anlage 3 zu § 5 Absatz 4 Satz 2
Objektlisten

 

3.1. Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

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3.1.1 Honorarzone I:

Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2 Honorarzone II:

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe;

Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;

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3.1.3 Honorarzone III:

Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

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3.1.4 Honorarzone IV:

Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen;

Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

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3.1.5 Honorarzone V:

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2 Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.2.1 Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;

Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

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3.2.2 Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung;

Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;

Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

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3.2.3 Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale;

Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

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3.2.4 Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;

extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

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3.2.5 Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten,

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

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3.3 Raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1 Honorarzone I:

Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2 Honorarzone II:

Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

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3.3.3 Honorarzone III:

Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4 Honorarzone IV:

Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;

Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität;

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3.3.5 Honorarzone V:

Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater; Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

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3.4 Ingenieurbauwerke

Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1 Honorarzone I:

– Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,

– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,

– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausge­nommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,

einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter

Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne

Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für

Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,

– Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und

Drucksache 395/09 104

Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erforderlich sind,

– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;

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3.4.2 Honorarzone II:

– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,
Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,

– industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,

– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, - lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt, Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,
einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe einfache Bauschutt­aufbereitungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,

– gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände,
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4. erforderlich sind,

– einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,
flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.

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3.4.3 Honorarzone III:

– Tiefbrunnen, Speicherbehälter,
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,

– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

– Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Kleinwasserkraftanlagen,
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, - lösch- und -ladestellen,
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,
Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Ver­knüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht Honorarzone IV erwähnt,

– Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen,
Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige
Uferspundwände und Ufermauern,
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, einfache Tunnel- und Trogbauwerke,

– Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme
Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen,
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Docks,
einfache, selbständige Tiefgaragen,
einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;

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3.4.4 Honorarzone IV:

– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;

– Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,

– schwierige Pump- und Schöpfwerke,
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100000 m3 und weniger als 5000000 m3 Speicherraum,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,
besonders schwierige Deich- und Dammbauten,
Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,

– mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,

– schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,
schwierige Kaimauern und Piers,
Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

– schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,
schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.

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3.4.5 Honorarzone V:

– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

– schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehr­stufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,

– schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraum,

– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,

– besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

– besonders schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und
Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.

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3.5 Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1 Honorarzone I:

– Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;

– Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

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3.5.2 Honorarzone II:

– Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungs­verhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegtem Gelände,
Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,
Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,

– Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,

– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.

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3.5.3 Honorarzone III:

– Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,
innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,

– innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen, – schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.

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3.5.4 Honorarzone IV:

– außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4
sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,

– schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,

– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.

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3.5.5 Honorarzone V:

– schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,
sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,

– sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.

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3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.6.1 Honorarzone I:

– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,

– Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäude­heizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,

– einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,

– Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,

– chemische Reinigungsanlagen,

– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.

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3.6.2 Honorarzone II:

– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

– Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),

– Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,

– Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,

– Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,

– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.

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3.6.3 Honorarzone III:

– Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

– Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,

– Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigen­stromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,

– Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,

– Großküchen und Großwäschereien,

– medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

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Anlage 4 zu § 18:
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

 

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

e) Ermitteln des Leistungsumfangs

f) Ortsbesichtigungen

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Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

– Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange

– Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen;

– kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind

– Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen

– Örtlichen Erhebungen

– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

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Leistungsphase 3: Vorentwurf

– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

– Darlegen der Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung

– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

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Anlage 5 zu § 19 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann

e) Ortsbesichtigungen

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Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

– Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

– Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen

– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen;

– Örtlicher Erhebungen

– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

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Leistungsphase 3: Vorentwurf

– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

– Berücksichtigen von Fachplanungen

– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung

– Überschlägige Kostenschätzung

– Abstimmen des Vorentwurfs dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde

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Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung

– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

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Anlage 6 zu § 23 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Abgrenzung des Planungsgebiets

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

g) Ortsbesichtigungen

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Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere

– der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen

– des Naturhaushalts

– der landschaftsökologischen Einheiten

– des Landschaftsbildes

– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile

– der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation

– von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern

– der Flächennutzung

– voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

– der Empfindlichkeit

– besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen – nachteiliger Nutzungsauswirkungen

– geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten

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Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft

b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

– landschaftspflegerische Sanierungsgebiete

– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen

– Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen

– Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge

– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ers a tzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe

c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 4: Entwurf

Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

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Anlage 7 zu § 24 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

 

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Abgrenzen des Planungsbereichs

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

g) Ortsbesichtigungen

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Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere

– des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren

– der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes

– der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung

– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte

– der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen Freizeit- und Erholungsanlagen

– des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen

– der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

– der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen

– der Eigentümer

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

– der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen

– nachteiliger Nutzungsauswirkungen

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbe­reichs in Erläuterungstext und Karten

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Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

– Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes

– landschaftspflegerische Sanierungsbereiche

– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen

– Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

– Schutzgebiete und -objekte - Freiräume

– Flächen landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen

b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

– Grünflächen

– Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen

– Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Fußwegesystem

– Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung

– Ortseingänge und Siedlungsränder

– pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen

– klimatisch wichtige Freiflächen - Immissionsschutzmaßnahmen - Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

– Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern

– Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen

bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag

– Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen

– Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen

– Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen

c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)

Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung

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Anlage 8 zu § 25 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung

– Naturräume

– Ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

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Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose

Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt

b) Landschaftsbild

– naturbedingt

– anthropogen

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, oder einzelner Landschaftsfaktoren

e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

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Leistungsphase 3: Entwurf

Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung

– Bereiche mit extensiver Nutzung

– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung

– Bereiche städtisch industrieller Nutzung

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

– Sicherung überörtlicher Grünzüge

– Grünordnung im Siedlungsbereich

– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes

– Sanierung von Landschaftsschäden

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

– Landschaftspläne

– Grünordnungspläne

– Landschaftspflegerische Begleitpläne

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leitungsphase 3.

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Anlage 9 zu § 26 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

 

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Abgrenzen des Planungsbereichs

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers

e) Ortsbesichtigungen

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Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

– der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben

– des Landschaftsbildes und der -struktur

– der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte

Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen

b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

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Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

e) Abstimmen mit dem Auftraggeber

f) Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte

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Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs-und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

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Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

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Anlage 10 zu § 27: Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

 

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

a) Abgrenzen des Planungsbereichs

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

– ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs

– Schutzzweck

– Schutzverordnungen

– Eigentümer

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Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen

b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs

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Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

a) Erfassen und Darstellen von

– Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll

– Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind

– Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse

– Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

b) Vorschläge für

– gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten

– Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs

– Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften

– die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

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Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

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Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

 

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Zusammenfassen der Ergebnisse

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Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)

c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben

e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flähenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung

i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht

j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

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Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur diffe­renzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen

e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh­migungsfähigkeit

f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Geneh­migungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

b) Einreichen dieser Unterlagen

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen

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Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen

c) Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung

d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

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Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

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Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

e) Verhandlung mit Bietern

f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote

g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

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Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen

e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

f) Führen eines Bautagebuches

g) Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen

h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln

i) Rechnungsprüfung

j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

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Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelan­sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

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Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

 

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen

c) Bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

d) Ortsbesichtigung

e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen

g) Erläutern von Planungsdaten

h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz

i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

j) Zusammenfassen der Ergebnisse

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Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind

c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein
Raumordnungsverfahren

k) Kostenschätzung

l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

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Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

b) Erläuterungsbericht

c) Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks

d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs

e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläu­figen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenberechnung

h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung

i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit

j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwen­dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen dieser Unterlagen

c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis

d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen

e) Verhandlungen mit Behörden

f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern

h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

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Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

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Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

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Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern

f) Fortschreiben der Kostenberechnung

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

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Leistungsphase 8: Bauoberleitung

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter

b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)

c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Nieder­schrift über das Ergebnis der Abnahme

e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle

g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt

h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

j) Kostenfeststellung

k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

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Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungs­ansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

 

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Anlage 13 zu § 49 Absatz 1:
Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

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Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungs­möglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276

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Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten­schätzung

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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Beson­derheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung

e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

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Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)

d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

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Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grund­lage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

 

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Anlage 14 zu § 53 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen

b) Zusammenfassen der Ergebnisse

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Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen

e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

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Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung

d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Geneh­migungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

b) Zusammenstellen dieser Unterlagen

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 

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Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse

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Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstim­mung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

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Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen

b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages

c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberech­nung

e) Mitwirken bei der Auftragserteilung

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Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeit-planes (Balkendiagramm)

c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches

d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen

e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel

f) Rechnungsprüfung

g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle

j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

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Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelan­sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

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