Unsere Leistungen
Grenzvermessung
Die Grenzvermessung ist
geregelt im
Gesetz
über das amtliche Vermessungswesen im Land
Brandenburg
(Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG)
Sie kann nur von einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur oder
dem zuständigen Katasteramt durchgeführt
werden.
Wir unterscheiden
zwischen der erstmaligen und einmaligen
Feststellung von Grenzen, einer Abmarkung und einem Grenzzeugnis.
Wann braucht
man welche Grenzvermessung?
- Feststellung von Grenzen:
- Grundstücksteilung
- Vermessung von Grenzen von vor 1900
- Abmarkung:
- Unkenntnis des Grenzverlaufs
- Fehlen von Grenzsteinen
- Grenzstreitigkeiten
- Grenzzeugnis:
- Unkenntnis des Grenzverlaufs
- Nur temporäre Kennzeichnung
vor Ort (Holzpfahl, Markierstift), z.B. zum Stellen eines Zaunes
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Feststellung von Grenzen
Neue Grenzen gelten als festgestellt, wenn
ihre Lage ermittelt und diese von den Beteiligten
anerkannt wurde:
- Der Vermesser
vermisst die neue Grenze (dazu werden die bereits vorhandenen alten
Grenzsteine aufgesucht und ggf. erneuert sowie die neuen Grenzsteine
gesetzt)
- Die
Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen
Grundstücke stimmen bei dem vom Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur abgehaltenen Grenztermin durch ihre
Unterschriften in der Grenzniederschrift der Bestands- bzw. der neuen
festzustellenden Grenze zu. Die Nachbarn werden an
diesem Verfahren beteiligt: Sie stimmen den Grenzsteinen in der
gemeinsamen Grenze zu (oder haben die Möglichkeit Widerspruch
einzulegen).
Die Vorgehensweise ist identisch,
egal ob eine alte Grenze erstmalig festgestellt wird oder eine neue
Grenze zur Zerlegung eines Flurstücks in zwei Flurstücke
vermessen wird.
Nachdem die
Verwaltungsakte der Grenzfeststellung und Abmarkung
rechtskräftig geworden sind (keine oder abgewiesene
Widersprüche), stellt der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur einen Antrag beim zuständigen Katasteramt
auf Übernahme seiner Vermessung. Von dort erhält der
Eigentümer dann eine Fortführungsmitteilung.
Diese enthält u. a. die Bezeichnungen und
Größen der neuen Flurstücke.
Bei Grenzen, die vor
1900 gebildet wurden, fehlt in der Regel die Anerkenntnis der
Eigentümer. Dies wird dann im Zuge der neuen Vermessung
nachgeholt.
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Abmarkung
Gilt eine Grenze bereits als festgestellt,
kann sie wiederhergestellt werden, indem der Vermesser "den
Katasternachweis in die Örtlichkeit
überträgt ".
Den Katasternachweis in Form von
technische Vermessungsunterlagen beantragt der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur beim zuständigen Katasteramt.
Fehlende Grenzsteine werden neu vermarkt,
schief oder falsch stehende Grenzsteine gerichtet. Diese Abmarkung muss
von den Eigentümern und Nachbarn im Grenztermin in einer
Grenzniederschrift anerkannt (oder angezweifelt) werden. Auf jeden Fall
wird Rechtssicherheit hergestellt.
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Grenzzeugnis
Bei einem
Grenzzeugnis werden die Grenzpunkte einer festgestellten Grenze
aufgesucht, freigelegt und überprüft. Sie werden durch
nicht dauerhafte Zeichen (z.B. Holzpfähle,
Leuchtfarbe) markiert. Es werden keine Grenzsteine aufgerichtet oder
ersetzt.
Der
Antragsteller/Eigentümer wird über das Ergebnis mit
einer Urkunde informiert, nicht jedoch die Nachbarn. Deshalb ist auch
keine Anerkenntnis durch die Nachbarn notwendig. Auf der anderen Seite
geht von der vorgenommenen Vermessung keine Rechtskraft aus.
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Sonderung
Bei der Sonderung
handelt es sich um eine Sonderform der Grenzfeststellung von neuen
Grenzen. Es werden die neuen Grenzen "am grünen Tisch", d.h. ohne
örtliche Vermessung und damit auch ohne
Setzen von Grenzzeichen gebildet. Zwingende Voraussetzung
für eine Sonderung ist, dass die benachbarten Grenzpunkte
bereits im Amtlichen Koordinatensystem vorliegen müssen. Dies
ist nur dann der Fall, wenn nach 1990 eine Grenzvermessung statt
gefunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann
Ihnen mitteilen, ob eine Sonderung möglich ist, in dem er die
relevanten Vermessungsunterlagen (Katasternachweis) entsprechend
prüft.
Bitte bedenken Sie bei der Beantragung einer Sonderung, dass Sie im
Normalfall auf Ihrem Grundstück nicht erkennen
können, wo die neue Grenze verläuft.
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Was kostet eine Grenzvermessung?
Die Kosten sind in der Brandenburger
Vermessungsgebührenordnung festgelegt. Diese
Verordnung ist sowohl für den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur als auch für den Antragsteller bindend.
Grenzfeststellung:
Die Gebühr setzt sich aus einem
Sockelbetrag
von 700 € und einer Gebühr in
Abhängigkeit von Grenzlänge und Bodenwert zusammen:
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Bodenwert
bis 3 €/m² |
Bodenwert
bis 30 €/m² |
Bodenwert
bis 100 €/m² |
Bodenwert
bis 200 €/m² |
Bodenwert
über 200 €/m² |
je
angefangenen Meter Grenzlänge |
5,00
€
|
8,00
€
|
9,00
€
|
10,00
€
|
11,00
€
|
Hinzu kommen 30 € je neu gesetztem
Grenzpunkt.
Als Grenzlänge sind die neue Grenze sowie die alten Grenzen,
in die die neue Grenze einmündet, anzusetzen. Bei alten,
wiederherzustellenden Grenzen sind deren Länge anzuhalten.
Dies wird am besten erläutert in unseren
Beispielen.
Für lang gestreckte Anlagen
(Straßen und Wege, Eisenbahn, Flüsse und
Gräben) gelten besondere Gebühren.
Abmarkung:
Die Gebühr für die
Abmarkung (Grenzwiederherstellung) beträgt 90% der
Gebühr für die Feststellung von Grenzen.
Grenzzeugnis:
Die Gebühr für ein
Grenzzeugnis beträgt 55% der Gebühr für die
Feststellung von Grenzen.
Sonderung:
Die Gebühr für eine
Sonderung beträgt 55% der Gebühr für die
Feststellung von Grenzen.
Bei allen drei genannten Grenzvermessungen sind beim
zuständigen Katasteramt Vermessungsunterlagen zu beantragen
Die Gebühren hierfür betragen 175 €
(Grenzfeststellung und Sonderung) bzw. 100 € (Abmarkung und
Grenzzeugnis).
Alle bisher genannten Kosten verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei der Entstehung neuer Flurstücke erhebt das Katasteramt
noch einmal für die Übernahme ins Kataster eine Gebühr von 100 - 190 €
je entstan- denem Flurstück (abhängig vom Bodenwert).,
bei einer Grenzfeststellung oder Abmarkung bereits vorhandener Grenzen beträgt diese Gebühr pauschal 100
€. Bei einem Grenzzeugnis ist keine
Übernahmegebühr beim Katasteramt fällig.
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