DIPL.- ING.   ANDREE  BÖGER
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Ulmenweg 6
14641 Nauen

Telefon:

(03321) 45 40 68

Fax:

(03321) 45 40 97

E-Mail:

Andree.Boeger@boegernet.de

Unsere Leistungen

 

Grenzvermessung


Die Grenzvermessung ist geregelt im   Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz BbgVermG) Sie kann nur von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem zuständigen Katasteramt durchgeführt werden. 

Wir unterscheiden zwischen der erstmaligen und einmaligen Feststellung von Grenzen, einer Abmarkung und einem Grenzzeugnis.


Wann braucht man welche Grenzvermessung?

  • Feststellung von Grenzen:
    • Grundstücksteilung
    • Vermessung von Grenzen von vor 1900
  • Abmarkung:
    • Unkenntnis des Grenzverlaufs
    • Fehlen von Grenzsteinen
    • Grenzstreitigkeiten
  • Grenzzeugnis:
    • Unkenntnis des Grenzverlaufs
    • Nur temporäre Kennzeichnung vor Ort (Holzpfahl, Markierstift), z.B. zum Stellen eines Zaunes

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Feststellung von Grenzen

Neue Grenzen gelten als festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und diese von den Beteiligten anerkannt wurde:

  1. Der Vermesser vermisst die neue Grenze (dazu werden die bereits vorhandenen alten Grenzsteine aufgesucht und ggf. erneuert sowie die neuen Grenzsteine gesetzt)
  2. Die Eigentümer der von der Grenzfeststellung betroffenen Grundstücke stimmen bei dem vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgehaltenen Grenztermin durch ihre Unterschriften in der Grenzniederschrift der Bestands- bzw. der neuen festzustellenden Grenze zu. Die Nachbarn werden an diesem Verfahren beteiligt: Sie stimmen den Grenzsteinen in der gemeinsamen Grenze zu (oder haben die Möglichkeit Widerspruch einzulegen).

Die Vorgehensweise ist identisch, egal ob eine alte Grenze erstmalig festgestellt wird oder eine neue Grenze zur Zerlegung eines Flurstücks in zwei Flurstücke vermessen wird.

Nachdem die Verwaltungsakte der Grenzfeststellung und Abmarkung rechtskräftig geworden sind (keine oder abgewiesene Widersprüche), stellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag beim zuständigen Katasteramt auf Übernahme seiner Vermessung. Von dort erhält der Eigentümer dann eine Fortführungsmitteilung. Diese enthält u. a. die Bezeichnungen und Größen der neuen Flurstücke.

Bei Grenzen, die vor 1900 gebildet wurden, fehlt in der Regel die Anerkenntnis der Eigentümer. Dies wird dann im Zuge der neuen Vermessung nachgeholt.




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Abmarkung

Gilt eine Grenze bereits als festgestellt, kann sie wiederhergestellt werden, indem der Vermesser "den Katasternachweis in die Örtlichkeit überträgt ".

Den Katasternachweis in Form von technische Vermessungsunterlagen beantragt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur beim zuständigen Katasteramt.

Fehlende Grenzsteine werden neu vermarkt, schief oder falsch stehende Grenzsteine gerichtet. Diese Abmarkung muss von den Eigentümern und Nachbarn im Grenztermin in einer Grenzniederschrift anerkannt (oder angezweifelt) werden. Auf jeden Fall wird Rechtssicherheit hergestellt.

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Grenzzeugnis

Bei einem Grenzzeugnis werden die Grenzpunkte einer festgestellten Grenze aufgesucht, freigelegt und überprüft. Sie werden durch nicht dauerhafte Zeichen (z.B. Holzpfähle, Leuchtfarbe) markiert. Es werden keine Grenzsteine aufgerichtet oder ersetzt.

Der Antragsteller/Eigentümer wird über das Ergebnis mit einer Urkunde informiert, nicht jedoch die Nachbarn. Deshalb ist auch keine Anerkenntnis durch die Nachbarn notwendig. Auf der anderen Seite geht von der vorgenommenen Vermessung keine Rechtskraft aus.

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Sonderung

Bei der Sonderung handelt es sich um eine Sonderform der Grenzfeststellung von neuen Grenzen. Es werden die neuen Grenzen "am grünen Tisch", d.h. ohne örtliche Vermessung und damit auch ohne Setzen von Grenzzeichen gebildet. Zwingende Voraussetzung für eine Sonderung ist, dass die benachbarten Grenzpunkte bereits im Amtlichen Koordinatensystem vorliegen müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach 1990 eine Grenzvermessung statt gefunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann Ihnen mitteilen, ob eine Sonderung möglich ist, in dem er die relevanten Vermessungsunterlagen (Katasternachweis) entsprechend prüft.

Bitte bedenken Sie bei der Beantragung einer Sonderung, dass Sie im Normalfall auf Ihrem Grundstück nicht erkennen können, wo die neue Grenze verläuft.

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Was kostet eine Grenzvermessung?

Die Kosten sind in der  Brandenburger Vermessungsgebührenordnung festgelegt. Diese Verordnung ist sowohl für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als auch für den Antragsteller bindend.

Grenzfeststellung:

Die Gebühr setzt sich aus einem Sockelbetrag von 700 € und einer Gebühr in Abhängigkeit von Grenzlänge und Bodenwert zusammen:

  Bodenwert
bis 3 €/m²
Bodenwert
bis 30 €/m²
Bodenwert
bis 100 €/m²
Bodenwert
bis 200 €/m²
Bodenwert
über 200 €/m²
je angefangenen  Meter Grenzlänge

5,00 €

8,00 €

9,00 €

10,00 €

11,00 €

Hinzu kommen 30 € je neu gesetztem Grenzpunkt.

Als Grenzlänge sind die neue Grenze sowie die alten Grenzen, in die die neue Grenze einmündet, anzusetzen. Bei alten, wiederherzustellenden Grenzen sind deren Länge anzuhalten. Dies wird am besten erläutert in unseren
 Beispielen.

Für lang gestreckte Anlagen (Straßen und Wege, Eisenbahn, Flüsse und Gräben) gelten besondere Gebühren.

Abmarkung:

Die Gebühr für die Abmarkung (Grenzwiederherstellung) beträgt 90% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.

Grenzzeugnis:

Die Gebühr für ein Grenzzeugnis beträgt 55% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.

Sonderung:

Die Gebühr für eine Sonderung beträgt 55% der Gebühr für die Feststellung von Grenzen.


Bei allen drei genannten Grenzvermessungen sind beim zuständigen Katasteramt Vermessungsunterlagen zu beantragen Die Gebühren hierfür betragen 175 € (Grenzfeststellung und Sonderung) bzw. 100 € (Abmarkung und Grenzzeugnis).

Alle bisher genannten Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei der Entstehung neuer Flurstücke erhebt das Katasteramt noch einmal für die Übernahme ins Kataster eine Gebühr von 100 - 190 € je entstan- denem Flurstück (abhängig vom Bodenwert)., bei einer Grenzfeststellung oder Abmarkung bereits vorhandener Grenzen beträgt diese Gebühr pauschal 100 €. Bei einem Grenzzeugnis ist keine Übernahmegebühr beim Katasteramt fällig.

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