Vom
27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 17])
§ 1 weggefallen
§ 2 weggefallen
§ 3 weggefallen
§ 4 weggefallen
§ 5 Aufgaben
§ 6
Geobasisinformationssystem
§ 7 Raumbezug
§ 8 Liegenschaften
§ 9 Landschaft
§ 10 Bereitstellung
§ 11 Inhalt des
Liegenschaftskatasters
§ 12 Grenze
§ 13 Grenzfeststellung
§ 14 Grenzzeugnis
§ 15 Abmarkung
§ 16 Mitwirkung der
Beteiligten bei der Grenzfeststellung
§ 17 Bekanntgabe
§ 18 Betreten
und Befahren von Grundstücken
§ 19 Antragsrecht
§ 20 Beurkundungs-
und Beglaubigungsbefugnis
§ 21 Mitteilungen
anderer Stellen
§ 22 Vorlage von Unterlagen
§ 23 Pflichten zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters
§ 24 Duldung von
Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen
§ 25 Entschädigung
§ 26 Zuständigkeit
§ 27 Katasterbehörden
§ 28 Sonderaufsicht
§ 29 Bußgeldvorschriften
§ 30 Einschränkung
des Grundrechts auf Datenschutz
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben die
Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie
den Nachweis der Liegenschaften und der Landschaft. Dazu sind die Geobasisdaten
des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem
Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen.
(2) Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.
(1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge
zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen
sowie die Landesluftbildsammlung.
(2) Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den
Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral
nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft
gespeichert werden dürfen.
(3) Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.
Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in dem jede Position nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar zu machen und insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.
(1) Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne der
Brandenburgischen Bauordnung. Sie werden im Geobasisinformationssystem
dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies insoweit, als deren
Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der
Wirtschaft oder der Gesellschaft von Bedeutung ist. Ein Verzeichnis der
nachzuweisenden baulichen Anlagen wird von der für das amtliche
Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde geführt und veröffentlicht.
(2) Der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das
Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und
Grundbuch ist zu wahren.
(3) Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters und kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden.
Die Landschaft besteht aus den natürlichen und künstlichen Gegenständen sowie ordnenden Elementen der Erdoberfläche des Landes. Sie wird mit ihren charakteristischen Merkmalen und Geländeformen räumlich erfasst, in digitalen Modellen und Landeskartenwerken dargestellt und beschrieben (Geotopographie).
(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Für die
Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen
eines berechtigten Interesses erforderlich. Das berechtigte Interesse ist
darzulegen. Die Darlegung des berechtigten Interesses ist entbehrlich, wenn die
betroffene Person ihre Zustimmung erklärt hat.
(2) Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form
bereitgestellt.
(3) Automatisiert hergestellte analoge Ausfertigungen auf fälschungsgeschütztem Papier stehen beglaubigten
Ausfertigungen gleich.
(4) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle sollen Geobasisinformationen in
digitaler Form unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren bereitgestellt
werden. Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die auch die
Übermittlung personenbezogener Informationen an Dritte ermöglichen, ist bei
Vorliegen des berechtigten Interesses zulässig. Bestehende Abrufverfahren
bleiben unberührt.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Empfänger der Informationen. Die für die Einrichtung automatisierter
Abrufverfahren zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu
Anlass besteht.
(6) Bei der Bereitstellung personenbezogener Informationen unter Einsatz
automatisierter Abrufverfahren sind die nach dem Brandenburgischen
Datenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen. Bei Zuwiderhandlung kann der automatisierte Abruf unterbunden werden.
Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen einzurichten. Bei einem Abruf
durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.
(7) Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufende
natürliche Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des
Abrufs. Die Protokolle sind ein halbes Jahr aufzubewahren. Die in den
Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet
werden, soweit dies zur Einhaltung der rechtlichen, technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach Absatz 6 erforderlich ist.
(8) Die Absätze 1, 6 und 7 sind auf regelmäßige
Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(9) Die Absicht zur Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte ist der bereitstellenden Stelle vorher anzuzeigen. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen ist auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten hinzuweisen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Das Liegenschaftskataster enthält Daten zu den Liegenschaften,
insbesondere die Geometrie, ausgewählte öffentlich-rechtliche Festlegungen, die
Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen
topographischen Eigenschaften. Es weist Eigentümerinnen und Eigentümer,
Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie ihre der
Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und Geburtsdaten nach.
Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und von
Bevollmächtigten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Inhaberinnen und
Inhaber grundstücksgleicher Rechte geführt werden.
(2) Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind auf Antrag, aufgrund einer
Mitteilung, aufgrund der Vorlage von Unterlagen oder von Amts wegen
vorzunehmen.
(3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen.
Die Grenze ist die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Grenzen sind Bestandteile der Grenzlinie, die ein Flurstück umschließt.
(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis
der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als
anerkannt gilt.
(2) Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn
1. ihr
Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das
Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde,
2. sie
aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt
oder
3. sie
durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde.
(3) Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung
von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.
(4) Soll eine neue Grenze festgestellt werden, so erfolgt die
Grenzermittlung nach den Angaben der Beteiligten und unter Beachtung
maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.
(5) Kann eine bestehende Grenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.
Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung).
(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze
sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu
kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung).
Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund
vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder
Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung
hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des
öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung
einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich
bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und
Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung
auf ihre Kosten von der nach § 26 zuständigen Stelle vornehmen zu lassen. Wird
die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die
Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung
von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach
§ 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder
Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei
bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn
mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung
beseitigt werden.
(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.
(1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten
zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen
abzugeben.
(2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig
mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit
Grenzen festgestellt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.
(1) Das Ergebnis der Grenzermittlung ist den Beteiligten, die am Grenztermin
nicht teilgenommen haben, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe soll durch
Zustellung erfolgen. Ist eine Zustellung nicht möglich oder handelt es sich um
ein Verfahren mit vielen Beteiligten, kann die Bekanntgabe durch Offenlegung
erfolgen. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
(2) Grenzzeugnis oder Abmarkung sowie Fortführung
oder Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind den Beteiligten bekannt zu
geben. Bezüglich der Bekanntgabe der Fortführung oder Berichtigung des
Liegenschaftskatasters gilt dies, soweit die Veränderung eine unmittelbare
Rechtswirkung nach außen entfaltet. Bei Verfahren mit vielen Beteiligten kann
die Bekanntgabe durch Offenlegung erfolgen.
(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der
Offenlegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung soll
angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist
und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Die Frist für die Offenlegung beträgt
einen Monat.
(4) Grundbuchamt und Finanzamt sind Fortführungen oder Berichtigungen des Liegenschaftskatasters soweit mitzuteilen, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind
berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche
Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der
Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung
ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit
Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die
Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und
Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der ausführenden Personen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.
(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen
Erklärungen der Beteiligten von einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
beurkundet oder beglaubigt, so gilt diese oder dieser als ermächtigt, die
Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters keiner Erklärung von Beteiligten, so gilt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihr oder ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.
(1) Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten
sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
1. Tatbestände,
die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt
werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
2. Anträge
auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Von der Befugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 soll nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine
Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke
örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Katasterbehörden über die nach der
Brandenburgischen Bauordnung genehmigungs- oder anzeigepflichtige Errichtung,
Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zu unterrichten.
(2) Die Gemeinden haben die Katasterbehörden über die Vergabe oder die
Änderung von Hausnummern und über das Benennen und Umbenennen von Straßen im
Gemeindegebiet sowie über ihnen bekannt gewordene aktuelle Anschriften der
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber
grundstücksgleicher Rechte zu unterrichten.
(3) Die ordentlichen Gerichte haben den Katasterbehörden rechtskräftige
Urteile, Vergleiche und Beschlüsse über Grenzstreitigkeiten zu übersenden.
(4) Bildflugvorhaben öffentlicher und privater Stellen sind dem
Landesbetrieb LGB frühzeitig anzuzeigen.
(5) Für Mitteilungen anderer Stellen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. Für diese Verfahren sind Datenaustausch und Datenformate abzustimmen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.
(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für den Inhalt des
Geobasisinformationssystems von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem
Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen
Nutzung vorzulegen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private
Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen. Auslagen, die durch die
Vorlage entstehen, sind zu erstatten.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Grundbuch nicht eingetragenen
Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde Dokumente, aus denen sich
das Eigentumsrecht ergibt, auf Anforderung vorzulegen.
(3) Nach Bildflugvorhaben öffentlicher Stellen des Landes sind dem
Landesbetrieb LGB die Luftbilder, Satellitenbilder oder sonstigen
Fernerkundungsergebnisse zu übergeben. Dies gilt für Luftbilder erst nach ihrer
dienstlichen Verwendung; die technischen Daten des Bildfluges sind sofort zu
übergeben. Andere öffentliche oder private Stellen haben dem Landesbetrieb LGB
die technischen Daten des Bildfluges nach dem Bildflug zu übergeben.
Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse öffentlicher
oder privater Stellen sind dem Landesbetrieb LGB anzubieten, sobald sie nicht
mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet
entsprechend Anwendung.
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der zuständigen
Katasterbehörde die von ihnen gefertigten Bestands- und Lagepläne unentgeltlich
und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.
(5) Zur Vorlage von Unterlagen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung des
Liegenschaftskatasters bei der nach § 26 zuständigen Stelle zu veranlassen,
wenn der Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit den rechtlichen oder
tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach § 11
Abs. 3 zu berichtigen ist. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten
nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die
Fortführung von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen oder
Eigentümer.
(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.
(1) Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen dürfen nur von den in § 26
Abs. 1, 2, 3 und 5 genannten Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit
eingebracht, verändert oder entfernt werden.
(2) Alle Betroffenen haben zu dulden, dass auf Grundstücken oder an
baulichen Anlagen Vermessungsmarken angebracht, Grenzzeichen eingebracht oder
für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden. Die
Standfestigkeit, Erkennbarkeit und Verwendbarkeit der Marken und Zeichen dürfen
nicht gefährdet werden. Wer Maßnahmen treffen will, durch die
Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat
dies rechtzeitig dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde mitzuteilen.
(3) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Festpunkte nach § 7 darf eine den Punkt umgebende kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer
baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben
außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat.
Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf
Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem
die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen
Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber grundstücksgleicher Rechte durch Schutzflächen für Festpunkte nach § 7 nicht nur unerhebliche Vermögensnachteile, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(1) Der Landesbetrieb LGB
1. erfasst
und führt die Geobasisdaten des Raumbezugs sowie der Landschaft,
2. stellt
Geobasisinformationen bereit,
3. nimmt
bezüglich des Geobasisinformationssystems und der Geobasisinformationen die
Rechte des Landes wahr,
4. richtet
auf Antrag automatisierte Abrufverfahren ein und führt eine Liste mit dem
Empfänger der Daten sowie dem Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
5. beschafft
und unterhält die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur
Bereitstellung der Geobasisinformationen und für die Katasterbehörden die
Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind,
6. erprobt
neue Technologien und Verfahren für die landeseinheitliche Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 5 und begleitet deren Einführung,
7. unterstützt
die Katasterbehörden, wenn dies aus überregionalen oder aus wirtschaftlichen
Gründen erforderlich erscheint,
8. führt
eine Landesluftbildsammlung mit den Luftbildern, Satellitenbildern und
sonstigen Fernerkundungsergebnissen, die im Auftrag öffentlicher Stellen
hergestellt wurden; er kann Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige
Fernerkundungsergebnisse von privaten Stellen in die Landesluftbildsammlung
aufnehmen,
9. veröffentlicht
zu Beginn jedes Jahres die im laufenden Jahr auszuführenden und die angezeigten
geplanten Bildflugvorhaben in einer graphischen Bildflugübersicht und deren
bekannt gewordenen technischen Daten in einem zugehörigen Verzeichnis,
10. koordiniert die
Bildflugvorhaben der öffentlichen Stellen; er kann in die Koordinierung auch
die Bildflugvorhaben privater Stellen einbeziehen.
(2) Die Katasterbehörden
1. können
die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen
amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,
2. führen
die Geobasisdaten der Liegenschaften,
3. wirken
an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,
4. stellen
Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen
der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im
automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure des Landes
1. erfassen
Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und
widmen Grenzzeichen,
2. sind
berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen,
sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem
zugreifen,
3. sind
berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem
Geobasisinformationssystem zu entnehmen.
(4) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden sind
berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form
bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das
Geobasisinformationssystem zugreifen. Die Aufgabe nach Satz 1 wird als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(5) Die Flurneuordnungsverwaltung ist befugt, in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, Grenzen zu ermitteln und amtlich zu bestätigen sowie Grenzzeichen zu widmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation geleitet werden. Sonderregelungen für die Wahrnehmung der Vermessungsaufgaben im Zuge der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.
(1) Die Aufgaben der Katasterbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien
Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Erledigung der fachlichen Aufgaben muss unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder eines Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen.
Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
§ 10 Abs. 1, 4 und 6 personenbezogene Daten automatisiert abruft, ohne dazu
ermächtigt zu sein,
2. entgegen
§ 10 Abs. 9 die Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an
Dritte nicht anzeigt oder Geobasisinformationen ohne Hinweis auf das Land
Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten veröffentlicht oder
weitergibt,
3. entgegen
§ 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen einbringt,
verändert oder entfernt,
4. entgegen
§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungsmarken,
Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet,
5. entgegen
§ 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt oder auf
sonstige Weise verändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die Kreisordnungsbehörde.
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.