Vom
18. Oktober 2000
(GVBl.I/00,
[Nr. 11], S.142),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09,
[Nr. 08] , S.166, 173
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Versagungsgründe
§ 4 Vereidigung
§ 5 Niederlassung
§ 6 Kooperation
§ 7 Vertretung
§ 8 Übertragung
§ 9 Allgemeine Berufspflichten
§ 10 Pflichten gegenüber dem Antragsteller
§ 11 Pflichten gegenüber dem öffentlichen
Vermessungswesen
§ 12 Aufsichtsbehörde
§ 13 Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 14 Zurücknahme der Zulassung
§ 15 Verzicht auf die Zulassung
§ 16 Erlöschen der Zulassung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Organ des öffentlichen
Vermessungswesens und übt einen freien Beruf aus.
(2) Die Zulassung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
"Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder "Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurin" bei Tätigkeiten auf allen Gebieten des
Vermessungswesens. Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine Beschäftigung im
öffentlichen Dienst oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt
werden. Bei der Vornahme von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des
Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes ist die
Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 nicht beeinträchtigt wird. Insoweit unterliegen sie mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht diesem Gesetz.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung auf Antrag. Die Erteilung der
Zulassung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Zulassung ist zu
erteilen, wenn
eine Beteiligung an Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Abs. 3
des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erfolgte sowie
vorwiegend und erfolgreich an der Erfassung der Geobasisdaten der
Liegenschaften mitgewirkt wurde und diese Beschäftigung nicht länger als ein
Jahr zurückliegt,
Mindestens die Hälfte der praktischen Zeit nach Nummer 2 soll bei einem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg abgeleistet
werden.
(2) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Nr. 2 ist durch den jeweiligen
Aufgabenträger nach § 26 Abs. 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen
Geoinformations- und Vermessungsgesetzes oder die vergleichbare Stelle zu
bescheinigen. Die Bescheinigung ist zu erteilen, soweit der Zulassungsbewerber
in der Zeit nach Absatz 1 Nr. 2 eine durchschnittlichen Anforderungen
entsprechende Leistung erbracht hat. Ist die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 2
nach Erlangung der Laufbahnbefähigung nicht im Anschluss ausgeübt worden oder
liegen die Beschäftigung oder die Zulassungsprüfung länger als ein Jahr zurück,
so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung von einer erfolgreichen Teilnahme an
einem mündlichen Prüfungsteil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
abhängig machen.
(3) Die Zulassungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat die Aufgabe,
festzustellen, ob die zuzulassende Person sich während der praktischen Zeit
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichende Fähigkeiten erarbeitet hat und ihr
deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild
ihrer Persönlichkeit die Befähigung zur Berufsausübung als Organ des
öffentlichen Vermessungswesens zuzusprechen ist. Prüfungsinhalte sind:
Berufsrecht.
(4) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der
Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
Nicht zugelassen werden darf,
(1) Vor der Zulassung hat die zuzulassende Person folgenden Eid zu
leisten:
"Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten
eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch
zu erfüllen."
Frauen leisten den Eid mit den Worten "einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin".
(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerungsformel geleistet werden. Erklärt die zuzulassende Person, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von
seinem Niederlassungsort aus ausüben. Der Niederlassungsort ist im Land Brandenburg zu wählen. Er
darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.
(2) Er muss an seinem Niederlassungsort eine
Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen
Berufsausübung notwendig ist. Die Verlegung der Geschäftsstelle und Änderungen
der Anschrift sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der Wahrnehmung von Amtshandlungen das Landessiegel als Dienstsiegel zu führen.
(1) Im Land Brandenburg zugelassene Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen
Geoinformations- und Vermessungsgesetzes durch schriftlichen Vertrag
zusammenarbeiten. Die Erteilung der Erlaubnis in elektronischer Form ist
zulässig, wenn hierbei eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte Signatur
eingesetzt wird. § 5 bleibt unberührt. Eine Zusammenarbeit kann auch mit
Angehörigen verwandter freier Berufe erfolgen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Vertrag über die
Kooperation beizufügen. Änderungen des Vertrages sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die
Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eingehalten
werden und
der Name einer Kooperation
sämtliche Kooperationspartner umfasst;
(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur länger als zwei
Wochen abwesend oder aus anderen Gründen verhindert, seinen Beruf auszuüben, so
ist eine Vertretung sicherzustellen.
(2) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann einem anderen
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Person, die die
Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllt, die Vertretung
für eine Zeit von höchstens drei Monaten übertragen. Die Verpflichtungen nach
§ 5 Abs. 2 sowie nach § 9 Abs. 3 sind durch den Vertretenen
sicherzustellen. Die Vertretungsübertragung ist der Aufsichtsbehörde
rechtzeitig anzuzeigen. Überschreitet die Abwesenheit drei Monate, so ist die
Bestellung einer Vertretung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Für die
Vertretung gelten die persönlichen Anforderungen der Sätze 1 und 2. Die Dauer
der Vertretung soll ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Die Bestellung als Vertreter kann widerrufen werden.
(4) Für den Vertreter gilt für die Zeit der Vertretung die Berufsordnung entsprechend, auch wenn er nicht Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(1) Scheidet ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aus dem Beruf
aus, so hat die Aufsichtsbehörde einem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur oder einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllt, den Abschluss der Geschäfte zu übertragen. § 9
Abs. 3 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) Die Übertragung ist auf eine angemessene Zeit zu befristen. Sie kann
jederzeit widerrufen werden.
(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Übertragung nach
Absatz 1 nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Ablehnung
entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Anträge, die an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gerichtet worden sind, sind zeitnah zu erledigen. Der beauftragten Person nach Absatz 1 stehen die Entgelte nach Abzug der Verbindlichkeiten zu, soweit sie aus der Tätigkeit der Übertragung entstanden sind. Sie muss sich die bereits an die ausgeschiedene Person erfolgten Leistungen anrechnen lassen.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf
unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, selbständig, eigenverantwortlich und sachgerecht
auszuüben. Er hat sich jeden Verhaltens und jeder Tätigkeit zu enthalten, die
mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen seines Berufs unvereinbar ist. Werbung
für die eigene Person oder Dritte ist ihm nur erlaubt, soweit sie einen
unbestimmten Personenkreis über die berufliche Tätigkeit in Form, Inhalt und
Umfang sachdienlich unterrichtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im
Einzelfall gerichtet ist.
(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines
Berufes anvertraut oder sonst bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei
denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden wird. Die für ihn tätigen
Personen sind in gleicher Weise zu verpflichten. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung zurückgenommen oder
auf sie verzichtet wird oder wenn sie erlischt.
(3) Er ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, entsprechend seines Geschäftsumfanges und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge, angemessen zu versichern. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 250 000 Euro je Schadensfall. Die Versicherung ist nachzuweisen. Eine Haftung des Staates anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Vornahme von
Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen
Geoinformations- und Vermessungsgesetzes nicht ohne sachlichen Grund
verweigern. Soweit ein Antrag aufgrund der Einschränkungen des Absatzes 4 oder
allgemeiner Befangenheitsgründe nicht angenommen oder aus sonstigen Gründen
nicht in einer angemessenen Zeit ausgeführt werden kann, hat er dies dem
Antragsteller unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Amtshandlungen nach
den §§ 20 und 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und
Vermessungsgesetzes unter Beachtung der für ihre Durchführung erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung
entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
(3) Soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung
der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame
Überwachung der Arbeiten und eine Weisungsbefugnis durch ihn persönlich
nachgewiesen werden kann, soll er sich der Mitwirkung geeigneter und fachgemäß vorgebildeter Fachkräfte bedienen. Zur örtlichen Ausführung
von Vermessungen, die der Vorbereitung von Amtshandlungen nach den §§ 20 und 26
Abs. 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes dienen,
darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur Fachkräfte mit einer
erfolgreich abgeschlossenen vermessungstechnischen Ausbildung heranziehen.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Annahme eines Antrages abzulehnen, wenn die Bearbeitung seine Berufspflichten verletzen würde.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Urstücke oder
Ausfertigungen von Vermessungsschriften und sonstigen Ergebnissen den
Katasterbehörden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften unmittelbar nach
ihrer Erstellung einzureichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der
zuständigen Behörden unverzüglich zu beheben. Er hat Mängel der örtlichen
Vermessungen und Vermessungsschriften sowie der sonstigen Ergebnisse auf seine
Kosten zu bereinigen. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsergebnisse bereits
einer weiteren Verarbeitung oder Nutzung zugeführt worden sind.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Arbeiten so auszuführen, dass sie geeignet sind, auch dem amtlichen Vermessungswesen zu dienen. Vermessungen sollen an die amtlichen Bezugssysteme angeschlossen werden.
(1) Die Aufsicht über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur führt
der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
(Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, alle Maßnahmen zu
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige
Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen und zu
sichern. Die Zwangsvollstreckung gegen Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure ist zulässig.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit umfassende und sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den Beauftragten der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Akteneinsicht zu gewähren.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verletzungen der Berufspflichten nach
Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis
aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro festsetzen. Beruht die
Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf
die höchstmögliche Geldbuße zuzüglich des geldwerten wirtschaftlichen Vorteils
der Handlung erkannt werden. Die Möglichkeit, Weisungen zur ordnungsgemäßen
Berufsausübung zu erteilen, bleibt unberührt.
(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zulassung zurückzunehmen,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung zurücknehmen,
(3) Ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verfehlungen gegen
seine Berufspflichten dringend verdächtig, die die Zurücknahme der Zulassung
zur Folge haben können, kann die Aufsichtsbehörde bis zur endgültigen
Entscheidung die Berufsausübung vorläufig untersagen. § 7 findet entsprechend
Anwendung.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
(1) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf seine Zulassung
verzichten, so hat er dies der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Er hat
für die Erledigung der im Zeitpunkt des Verzichts anhängigen Anträge zu sorgen.
Neue Anträge dürfen nicht angenommen werden.
(2) Der Verzicht wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Aufsichtsbehörde
den Abschluss anhängiger Anträge bestätigt. Die Verantwortung für den richtigen
und vollständigen Abschluss der Anträge bleibt erhalten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Zulassung verzichtet oder die Altersgrenze erreicht hat, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "in Ruhe" zu führen.
Die Zulassung erlischt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 führt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.
(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes und
der Kommunen übermitteln der Aufsichtsbehörde auf Antrag auch personenbezogene
Daten, die für die Versagung oder Zurücknahme der Zulassung oder die Einleitung
eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung der
Berufspflichten von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige
Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder Dritter
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die übermittelten Daten für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder der übermittelnden Stelle zurückzugeben. Die Prüfung der Erforderlichkeit sowie die Vernichtung oder Rückgabe sind zu dokumentieren.
Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der
Landesregierung wird neben § 2 Abs. 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu
regeln: